Zusammenfassung
Die Inpflegegabe Geisteskranker überliess das Curatorium der Irrenanstalt anfangs der Direction der Anstalt nicht zur selbstständigen Ausführung. Während der Austritt Geisteskranker aus der Irrenanstalt in der Form der Entlassung oder der Beurlaubung ebenso wie die Aufnahme durch selbstständige Handlung der Anstalts-Direction erfolgte, war die Inpflegegabe zunächst an die Genehmigung des Curatoriums in jedem einzelnen Falle gebunden. Die Vortheile, die man sich versprechen musste von der Einrichtung einer von der Anstalt aus verwalteten Familienpflege, und welche zu erreichen eben die Veranlassung gewesen war, die Einrichtung ins Leben zu rufen, waren zum grossen Theile abhängig von der Unmittelbarkeit der Handhabung der Inpflegegabe und der durch Vermeidung eines Instanzenweges zu Stande gebrachten Beschleunigung. Sie würden ausgeblieben sein und würden die Schattenseiten, die durch die Verhandlungen mit der Armen-Direction sich ergeben hatten, wenigstens theilweise wieder hervorgetreten sein, wenn das thatsächliche Eintreten der Inpflegegabe bis zum Eintreffen der Genehmigung des Curatoriums hätte ausgesetzt bleiben müssen. Diesen Fehler zu vermeiden, war dadurch Vorsorge-getroffen, dass die Direction den in Pflege zu gebenden Geisteskranken seinem präsumptiven Pfleger zunächst zu übergeben hatte unter der Form der Beurlaubung des Geisteskranken.
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Bothe, A. (1893). Die Ausführung der Inpflegegabe. In: Die Familiale Verpflegung Geisteskranker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41412-5_2
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