Zusammenfassung
Die Bedürfnisse einer Grossstadt von dem Umfange, zu welchem Berlin im Verlauf der letzten Jahrzehnte angewachsen ist, haben es mit sich gebracht, dass die Verpflegung der der öffentlichen Fürsorge dieser Stadt anheimfallenden Geisteskranken in Irrenanstalten im Laufe der Zeit eine ganz ausserordentliche Ausdehnung angenommen hat. Insbesondere liess die Stadt Berlin ihren hülfsbedürftigen Irrensiechen, Idioten und Epileptikern Anstaltsverpfiegung in ausgedehntester Weise zu Theil werden, lange bevor durch das Gesetz vom 11. Juli 1891 betreffend die Abänderung der §§ 31, 65 und 68 des Gesetzes vom 8. März 1871 zur Ausführung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, auch für die Verpflegung eines Theiles dieser Categorie Geisteskranker in Anstalten eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen wurde. Im höchsten Grade begünstigt wurde eine solche Entwickelung der Städtischen Irrenpflege durch den Umstand, dass der zur Fürsorge für die Irren der Stadt Berlin verpflichtete Verband der Selbstverwaltung, die Ortsgemeinde Berlin, da infolge § 2 der Provinzial-Ordnung der Stadtkreis Berlin die Pflichten eines eigenen Provinzial-Verbandes trägt, identisch ist mit dem Orts-Armenverband Berlin, aus dem die zu verpflegenden Geisteskranken stammen, dass ferner dieser Orts-Armenverband gleichzeitig die Pflichten eines Land-Armenverbandes trägt. Das zeitweise so überraschend starke Wachsthum der Einwohnerzahl Berlins brachte eine beträchtliche Zunahme der zu verpflegenden Geisteskranken neben der Zunahme, welche herrührte aus dem mit dem Wachsthume der Stadt sich stärker geltend machenden Bedürfnisse nach Anstaltsverpflegung. So kam es, dass die Zahl der in öffentlicher Fürsorge befindlichen Geisteskranken der Stadt Berlin ein immer schnelleres Tempo annehmendes Wachstimm zeigte. Wie der Gang dieses Anwachsens war, erhellt aus folgender Tabelle.
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Bothe, A. (1893). Einleitung. In: Die Familiale Verpflegung Geisteskranker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41412-5_1
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