Zusammenfassung
Der Vergebung der Arbeiten wird zweckmäßig ein schriftlicher Vertrag zu Grunde gelegt. Derselbe muß Folgendes enthalten:
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die Namen der vertragschließenden Parteien,
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den Gegenstand des Unternehmens,
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Bestimmungen über die Vollendungs- bezw. Theilfristen sowie etwaige Konventionalstrafen, desgleichen über
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die Höhe der Vergütung (zweckmäßig in Accordsätzen mit genauer Aufführung aller unentgeltlichen Nebenleistungen),
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die Vereinbarung eines Tagelohnsatzes bei Stellung von Arbeitern für außerkontraktliche Leistungen, desgleichen über
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die Arbeitsleistung, die Beschaffenheit der Materialien (vergl. § 18 bis 21), Uebernahme der Materialien durch den Unternehmer, falls dieselben anderweitig geliefert werden, Kontrolle der Ausführung, Entziehung der Arbeit u. s. w.,
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Bestimmungen über nothwendig werdende Abweichungen von dem Entwurf, über Garantiezeit, Kaution und Zahlungsbedingungen,
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Gerichtsstand, schiedsrichterliche Entscheidung,
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Kosten für den Stempel.
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© 1899 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Königlichen General-Kommission für die Provinz Schlesien. (1899). Die Bauausführung. In: Anweisung für die Aufstellung und Ausführung von Drainage-Entwürfen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41341-8_4
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