Zusammenfassung
Die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen, und die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, werden geschützt. Zu den Abbildungen gehören auch klassische Darstellungen. Unter Schriftwerk wird ein in Schriftzeichen niedergelegter Gedankenausdruck verstanden, welcher ein Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit ist. Abbildungen können Urheberrechtsschutz nur beanspruchen, wenn sie ebenfalls den Ausfluß eigener geistiger Tätigkeit des Urhebers darstellen. Eine der selbständigen Bearbeitung entbehrende Darstellung allgemein bekannter und deshalb als Gemeingut der gesamten Industrie zu bezeichnender Gegenstände genießt keinen Schutz (RGSt. 15, 407). Schutzfähig sind deshalb auch die in einem Preisbuch beigegebenen Abbildungen, welche dem Leser das Verständnis erleichtern und die beschriebenen Apparate und Maschinen anschaulicher machen sollen, und bei denen die Individualität der Geistestätigkeit darin besteht, daß die Apparate und Maschinen in einer besonderen Form dargestellt werden, die bestimmt und geeignet ist, die Eigenart des einzelnen Gegenstandes deutlich erkennen zu lassen (RGSt. 39, 103). Dagegen fallen nicht unter das Gesetz Abbildungen in Preisbüchern, welche nichts weiter enthalten, als eine der individuellen Formgebung ermangelnde Darstellung von Gegenständen, um die äußere Erscheinung der im Text beschriebenen Waren dem Publikum vorzuführen (RG. 70, 266). Zum Begriff der Abbildungen technischer Art ist erforderlich, daß dieselben ihrer inneren Natur nach der Technik angehören und einen Gedanken aus dem Reiche der Technik zum Zwecke der Anleitung oder Unterweisung verkörpern (RG. 70, 266; RGSt. 39, 229). Der Urheberrechtsschutz wird für Abbildungen in Preisverzeichnissen nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß die Veröffentlichung nur geschäftlichen Zwecken dient, insbesondere die Kauflust anregen soll (RGSt. 34, 431).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Blum, R. (1929). Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. In: Die Rechtskunde des Ingenieurs und Kaufmanns. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41324-1_6
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