Zusammenfassung
Die Eintragung der Anordnung der Jwangsversteigerung oder Jwangsverwaltung des Grundstücks erfolgt auf Ersuchen des Bollstreckungsrichters; das Ersuchen darf auch dann nicht unterlassen werden, wenn der Bollftreckungsrichter auch das Grundbuch führt. § 9 Abs. 1 IwBG. Der Grundbuchrichter hat nach §39 GBO nur zu prüfen, ob das Bollstreckungsgericht gesetzlich befugt ist, die beantragte Eintragung zu verlangen und ob das Ersuchen nach Art. 9 AGGBO ordnungsmäßig unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen ist. Liegt dies vor, so ist die Rechtmäßigkeit des Ersuchens nicht weiter zu prüfen3; die Berantwortung trägt allein der Bollstreckungsrichter. Die Anordnung der Iwangsverwaltung ist auf Grund des Ersuchens des Bollstreckungsgerichts auch dann einzutragen, wenn die Iwangsverwaltung auf Grund des §1134 Abs. 2 BGB durch einstweilige Berfügung angeordnet ist (KGJ 35 A 265). Der einzutragende Bermerk soll verhindern, daß der Schuldner nach Anordnung der Iwangsversteigerung oder Iwangsverwaltung noch Berfügungen über das Grundstück treffe, die entweder die Bersteigerungsinteressen oder den Erwerber benachteiligen könnten (KGJ 26 A 78). Durch bie Eintragung des Iwangsversteigerungsvermerks wird der Eigentümer an der Beräußerung oder Belastung des Grundstücks nicht gehindert; er kann viekmehr auch dann noch die Eintragung von Rechten in das Erundbuch bewilligen (KGJ 34 A 282); der Erwerber oder Gläubiger muß sich aber die Fortsetzung der Bersteigerung gefallen lassen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brand, A., Schnitzler, L. (1928). Die Tätigkeit des Grundbuchamts in besonderen Fällen. In: Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis einschließlich Aufwertung der Grundstückspfandrechte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41278-7_8
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