Zusammenfassung
In der Regel hat der Ehemann Verwaltung und Nutznießung am Vermögen seiner Ehefrau. § 1363 BGB. Der Grundbuchrichter kann daher solange das Bestehen des Verwaltungs- und Nutznießungsrechts des Ehemanns annehmen, bis era us dem Grundbuch oder aus einem Zeugnis des für die Führung des Güterrechtsregisters zuständigen Gerichts Msteht, daß das gesetzliche Recht des Ehemannes nicht besteht oder durch ein anderes Recht ersetzt ist1. — Aus seinem Verwaltungs- oder Nutznießungsrecht kann der Ehemann — von Ausnahmen abgesehen — im allgemeinen nicht etwa die Befugnis herleiten, die Frau durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten oder über eingebrachtes Gut ohne ihre Zustimmung zu verfügen. § 1375 BGB. Deshalb kann z. B. auf Grund seiner Eintragungsbewilligung die Eintragung einer Hypothek auf dem zum eingebrachten Gute gehörigen Grundstück einer im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehefrau nur erolgen, wenn die Zustimmung der Frau in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist (KGI 37 A 286). Streitig ist, ob der Mann zur Bewilligung einer Vormerkung befugt ist (vgl. KGI 29 A 150). Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gilt nicht als Verfügung über das Grundstück (KGI 47 260).
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Brand, A., Schnitzler, L. (1928). Eheliches Güterrecht und erbrechtliche Verhältnisse im Grundbuchverfahren. In: Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis einschließlich Aufwertung der Grundstückspfandrechte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41278-7_7
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