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Zusammenfassung

Auch die Korporationen, die behördlichen Verbindungsorgane zwischen den Syndikaten, haben die Fähigkeit, Normen zur Regelung der Arbeitsbedingungen zu erlassen, und zwar solche allgemeinen Inhalts. Diese Normen sind den Tarifverträgen in jeder Weise gleichgestellt. Hier haben wir wieder die übliche Form des Erlasses eines Rechtssatzes durch den Beschluß einer dazu ermächtigten Behörde. Allerdings können die Korporationen ihre Anordnungen nur erlassen, wenn die beiden verbundenen Syndikate ihnen die Ermächtigung dazu gegeben haben. Die Ermächtigung kann auch allgemein in dem Statut der Behörde erteilt werden. Diese Mitwirkung der Syndikate bei dem Erlaß der korporativen Anordnungen hat wohl auch davon abgehalten, diese als Verordnungen einer Behörde wie andere auch zu bezeichnen und dazu geführt, daß ihre Rechtskraft durch Bezugnahme auf die Bestimmungen über den Tarifvertrag geregelt wird.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1930 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Heinersdorff, U. (1930). Die Anordnungen der Korporationen. In: Das Arbeitsverhältnis im Fascistischen Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41259-6_8

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-41259-6_8

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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