Zusammenfassung
Die Aufgabe der Polizei besteht in der Abwehr der durch Naturereignisse oder Rechtsverletzungen herbeigeführten Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen, die sie theils vorbeugend (präventiv), theils beseitigend (repressiv) zur Ausführung bringt. Die repressive Bekämpfung der Rechtsverletzungen fällt indeß zunächst in das Gebiet der Justiz, der die Polizei dabei nur vorbereitend und helfend zur Seite steht (Kriminalpolizei). Im übrigen entfaltet die Polizei eine selbstständige Wirksamkeit. Es gilt dies sowohl von der Abwehr schädlicher Naturereignisse, die sie präventiv und repressive auszuüben hat (Unfallspolizei), als von der nur präventiven Abwehr der aus Rechtsverletzungen der öffentlichen Sicherheit oder der Ordnung und Sitte erwachsenden Gefahren. Damit scheidet sich die im weiteren Sinne auch die Unfallspolizei umfassende Sicherheitspolizei von der Ordnungs- und Sittenpolizei.
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de Grais, G.H. (1892). Polizei. In: Grundrisz der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41207-7_8
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