Zusammenfassung
Die Stellvertretung im Handelsrecht trägt besonders charakteristische Züge. Bei den im bürgerlichen Leben vorkommenden Vollmachtsverhältnissen lassen sich allgemeine Regeln über den Umfang der Vertretungsmacht nicht aufstellen. Der Umfang der Vollmacht bestimmt sich gemäß BGB. § 167 nach dem jeweils erklärten Willen des Vollmachtgebers; wer mit einem Vertreter abschließt, muß also dessen Vollmacht von Fall zu Fall prüfen. Dagegen bilden sich in Handelsunternehmungen, die, je größer sie sind, um so mehr Hilfskräfte erfordern, typische Arten von Vollmachtsverhältnissen heraus. Hier kann das Gesetz selbst den Umfang der Vertretungsbefugnis nach deutlichen Merkmalen bestimmen und muß es tun, um dem Verkehr mit Bevollmächtigten eines Kaufmanns eine besonders sichere Grundlage zu gewährleisten. Demgemäß verweist das HGB. bei den mehr oder weniger weitgehenden Handlungsvollmachten auf die typische Gestaltung des konkreten Handelsgeschäfts, §§ 54–58, hat außerdem aber in der zum Handelsregister einzutragenden Prokura eine rein handelsrechtliche Form umfassender Vertretungsmacht geschaffen, deren Umfang das Gesetz in absoluter Weise generell festlegt, §§48–53.
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Literatur
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Heinsheimer, K. (1927). Personal und Hilfspersonen des Kaufmanns. In: Handelsrecht mit Wechsel- und Scheckrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 12. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41174-2_6
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