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Part of the book series: Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 15))

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Zusammenfassung

Beschäftigt sich der Allgemeine Teil des IPR mit der Fertigstellung der Einrichtungen, durch deren Hilfe staatliche Zuständigkeit bestimmt werden soll, so bedeutet der Allgemeine Teil des bürgerlichen Rechts bereits einen Gegenstand, auf den jene Einrichtungen Anwendung finden. Der Allgemeine Teil des bürgerlichen Rechts faßt Vorschriften zusammen, die für eine Anzahl besonderer Einrichtungen des bürgerlichen Rechts von Belang sind, und daraus folgt für das IPR, daß mangels besonderer Gegengründe auch über solche Vorschriften die lex causae entscheidet, die Rechtsordnung, die für den Gegenstand gilt, auf den sich die abgesonderte Vorschrift bezieht. Bestimmungen über den Zeitpunkt eines Vertragsschlusses werden anwendbar, wenn der Vertrag, um dessen Abschluß es sich handelt, unter Inlandsrecht steht. Wenn das BGB Vorschriften über Sicherheitsleistungen trifft, so gelten sie für Sicherheiten, die auf Grund einer Verpflichtung unter deutschem Recht gestellt werden. Nur zur Klarstellung von Zweifeln und Verschlingungen soll hier auf einige Gegenstände besonders eingegangen werden. Verjährung ist eine Einrichtung des materiellen, nicht des Prozeßrechts; sie betrifft die Durchschlagskraft des Anspruchs und steht damit völlig einheitlich unter dem Recht, das für den erhobenen Anspruch, Erbanspruch, Schuldanspruch usw. maßgebend ist (Abweichung in einzelnen Staatsverträgen). Auch für die Stellvertretung gilt, soweit es sich um die Beziehungen zu Dritten handelt, die durch den Vertreter geknüpft werden, das gleiche, also für die Fragen, ob ein Rechtsgeschäft durch Stellvertreter abgeschlossen werden kann, über Präsumtionen und Fiktionen einer Stellvertretung zugunsten des Dritten Anders als dies Außenverhältnis ist jedoch das Innenverhältnis zwischen dem Geber und dem Empfänger der Vertretungsmacht zu beurteilen. Wo die Vollmacht auf Gesetz beruht (Schlüsselgewalt der Ehefrau, Vertretungsmacht des Konkursverwalters), da gilt für ihren Bestand ohne weiteres das Recht dieses präjudiziellen Rechtsverhältnisses. Aber auch die rechtsgeschäftliche Vollmacht steht im Dienst einer besondern Rechtsbeziehung zwischen Geber und Nehmer (Auftrag, Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag usw.) und teilt damit deren rechtliche Lage. — Eine Sonderbehandlung von Fragen des Allgemeinen Teils hat sich für das IPR nur nach zwei Richtungen herausgebildet, für die Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, von denen unten §§ 19 ff. zu handeln sein wird; und für die Form der Rechtsgeschäfte.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1923 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Neumeyer, K. (1923). Besonderer Teil. In: Internationales Privatrecht. Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 15. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41152-0_2

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