Zusammenfassung
Bereits am 1. Januar 1872, also unmittelbar nach der Gründung des Deutschen Reiches, trat das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich in Kraft. Der Gesetzgeber hatte beabsichtigt, durch dieses Gesetz auch den Verkehr mit Lebensmitteln zu regeln. Infolgedessen bedrohte er in § 367 Ziff. 7 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen den, der verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaren, insbesondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft. Zugleich sah er in §§ 324–326 angemessene Freiheitsstrafen für solche Personen vor, die vorsätzlich oder fahrlässig Brunnen oder Wasserbehälter, die zum Gebrauche anderer dienen, oder Gegenstände, die zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihnen bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, sowie für diejenigen, die solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich oder fahrlässig mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr bringen. Gegen rechtswidrige Vermögensbeschädigungen sollten außerdem die in § 263 den Betrügern angedrohten Strafen das Publikum schützen.
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König, J. (1914). Die reichsgesetzliche Regelung des Verkehrs mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. In: König, J. (eds) Untersuchung von Nahrungs-, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen. Chemie der menschlichen Nahrungs- und Genussmittel, vol T. 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40360-0_1
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