Zusammenfassung
Das Begnadigungsrecht hat sich, wie im ersten Kapitel § 4 ausgeführt, historisch zu einem staatlichen Hoheitsrecht entwickelt: ein Begnadigungsrecht im technischen Sinne steht nur dem Staat, niemals einem anderen Strafberechtigten zu1). Die Erwägung Lehmanns a. a. O. S. 254 III, ob etwa der autonome Verband in den hier fraglichen Fällen ein Begnadigungsrecht ausüben könne, ist daher gegenstandslos.
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Literatur
Unrichtig: Binding, Handbuch S. 863, Grundriß § 119 II, vgl. oben S. 31 Anm. 4.
Insbesondere sind die landesrechtlichen Bestimmungen über Begnadigung nicht durch § 6 EGStrPO. aufgehoben, weil die Bestimmungen über Begnadigung nicht zu den „prozeßrechtlichen Vorschriften“ gehören Arndt, Zeitschr. f. d. ges. Strafr.-Wiss. Bd. 22 S. 387.
Allgemein anerkannt, vgl. Binding, Handbuch S. 869, v. Bar S. 488.
Arndt, Reichsverfassung Anm. 3 zu Art. 11.
Unrichtig: Damure S. 138, der immer dann ein Begnadigungsrecht des Kaisers annimmt, „wenn die Rechtsprechung auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmung erfolgt“: Im Deutschen Reich erfolgt die Rechtsprechung fast aller ordentlichen Gerichte auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmungen, der StrafprozeBordnung, des Strafgesetzbuches usw., die Begnadigung dagegen durch die einzelstaatlichen Landesherren.
Unrichtig: Strasmann, der zwar S. 6 annimmt, das Gesetz habe die Rechtsanwälte am Reichsgericht vergessen, S. 7 aber trotzdem für diese und die Patentanwälte den Landesherren nach Maßgabe der Staats- angehörigkeit des Verurteilten ein Begnadigungsrecht geben will, da es möglich sei, eine ausschließliche Gerichtsbehörde des Reiches partiell dem Einfluß eines Bundesstaates unterzuordnen. Strasmann, der übrigens diese Entscheidung nur trifft, „weil jeder andere Maßstab versagt“ und „nicht leugnet, daß dieser Entscheidung etwas Willkürliches anhaftet” (S. 7), übersieht, daß der durch den Landesherrn repräsentierte Staat nicht auf einen dem Reiche zustehenden Strafanspruch im Wege der Begnadigung verzichten kann.
Auch dann, wenn solche Gesetze, im Gegensatz zu der Verordnung vom 9. August 1896 betr. die Rechtsverhâltnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten, die Anwendbarkeit aller nicht besonders ausgeschlossenen Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes nicht ausdrücklich anordnen.
So Syring S. 128.
Wie hier durchweg die frühere Lehre, neuerdings u. a. v. Liszt Art.: Ordnungs- und Disziplinarstrafen in Holtzen dorf s Rechts-Lexikon S. 968–70, OVG. Bd. 22 S. 445.
Vor allem Laband Bd. I S. 453 ff., Otto Mayer Bd. 2 S. 241 ff.
Vgl. auch Meyer-Anschiltz S. 523.
Vgl. insbes. Lab and I S. 452. Im Reich nach § 118 RGB. 115
Vgl. z. B. Schuster S. 10.
Lab and erkennt die völlige Gleichartigkeit des Verfahrens der Rechtsanwälte mit dem Disziplinarverfahren ausdrücklich an, wiewohl er Bd. 3 S. 429 zugibt, daß der Rechtsanwalt keinen staatlichen Vorgesetzten und keine Beamtendienstpflichten habe. Wie will aber Lab and hiermit seine Ausführungen Bd. 1 S. 439 ff. über das Disziplinarverfahren, insbesondere über die Notwendigkeit eines demselben zugrunde liegenden staatlichen Dienstverhältnisses vereinigen?
Diese Zuchtgewalt muß daher zessieren, wenn ein Vorgesetzter nicht mehr vorhanden ist, also bei den Ministern und den keinem Ministerium unterstellten Chefs von Behörden, die daher keiner Zuchtgewalt, wohl aber einer Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen.
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Kaskel, W. (1911). Die Träger der Begnadigung im ehrengerichtlichen Verfahren. In: Begnadigung im ehrengerichtlichen Verfahren der freien Berufsstände. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40252-8_4
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