Zusammenfassung
Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898, sind die folgenden zwei Elektrizitätszähler-Arten zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden:
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I.
Zu 15. Außer den durch die Bekanntmachung vom 31. August 1905 bereits zugelassenen Induktionszählern, Form W2 der Siemens-Schuckertwerke in Nürnberg, noch Dreileiterzähler derselben From und ebensolche Zähler mit einer anderen Schaltweise. Diese Zähler wcrden dem System 15 eingereiht.
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II.
23. Induktionszähler für Wechselstrom, Form W10 der Siemens-Schuckertwerek in Nürnberg.
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Consortia
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Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. (1910). Nr. 19. In: Bekanntmachungen über Prüfungen und Beglaubigungen durch die Elektrischen Prüfämter in den Jahren 1903 bis 1909. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40172-9_19
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