Zusammenfassung
Wie nach der Ausführung im vorigen Abschnitte nicht anders zu erwarten, musste die von dem Bundesrathe vorgeschlagene, das Verfügungsrecht über die Apotheken ganz aufhebende Personalconcession auf grossen Widerspruch in den Kreisen der Apothekenbesitzer stossen, was, da man andererseits an der Beseitigung der Apothekenmonopole als der conditio sine qua non jeder wirklichen und dauernden Reform auf Grundlage des Concessionswesens festhielt, von den Letzteren nothwendigerweise als entweder zu Staatsapotheken oder zur pharmaceutischen Niederlassungsfreiheit führend bezeichnet wurde. In diesem Sinne, jedoch Beide unter gleichzeitiger Verwerfung der Personalconcession, sprachen sich der Apoth. Kunstmann in einer kleinen, am Anfange d. J. erschienenen Schrift „Zur Apothekenfrage“ und der Stud. cam. Stellrecht in Württemberg, welcher der Apothekenfrage eine von der Universität Tübingen mit einem Preise bedachte Studie gewidmet hatte, aus. Andererseits hatten die Elsass-Lothringer, bei denen die Niederlassungsfreiheit bisher galt, seit längerer Zeit für die „Gleichstellung Elsass-Lothringens mit Alt-Deutschland“ agitirt, welcher Forderung, im Sinne der Einführung des Concessionswesens, der Landesausschuss seine Zustimmung gab.
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Boettger, H. (1882). 1877. Regelung des Apothekerwesens in Elsass-Lothringen. — Kämpfe im Deutschen Apothekervereins. — Die Entwürfe des Reichskanzleramts. In: Geschichte der Apothekenreformbewegung in Deutschland von 1862–1882. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40130-9_10
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