Zusammenfassung
Die bewaffnete Macht, die sich aus dem Heere, der Kriegsflotte und dem Landsturm zusammensetzt, ist auf das Reich übergegangen. Die Kriegsflotte mar preußisch und konnte ohne Vorbehalt übernommen werden; das Heer ging dagegen aus den Kontingenten der Einzelstaaten hervor und diese behaupteten insoweit ihr Recht, als neben der Reichs- eine Kontingentshoheit sich forterhielt. Die Bedeutung der letzteren ist jedoch dadurch wesentlich zurückgetreten, daß beide Hoheiten für Preußen und Elsaß-Lothringen in der Person des Kaisers zusammensallen und die meisten übrigen Kontingente durch Militärkonventionen mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kontingente aufgegangen sind. Demgemäß besitzen neben diesem nur Bayern, Württemberg und Sachsen besondere Kontingente mit weitergehenden Vorrechten.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1910 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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de Grais, G.H. (1910). Heer und Kriegsflotte. In: Grundriß der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40073-9_5
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