Zusammenfassung
Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden; seine Folgen bestehen darin, daß der vom Verlöbnis ohne wichtigen Grund zurücktretende oder den Rücktritt des anderen schuldhafterweise veranlassende Verlobte dem anderen Verlobten den ihm erwachsenden Schaden (z. B. Aufgabe seiner Stellung) und ihm sowie seinen Eltern und dritten Personen den Schaden zu ersetzen hat, der infolge von Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht sind, entstanden ist (z. B. Reisekosten, Kleidung zur Hochzeit) (§ 1297 ff.). Hat die unbescholtene Braut (hierüber RG. 52, 46; JW. 06, 65) ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie eine billige Geldentschädigung verlangen (sog. Deflorationsanspruch § 1300). Unterbleibt die Eheschließung, so sind die gegenseitigen Geschenke zurückzugeben, außer im Fall des Todes (§ 1301). Der die Auflösung der Verlobung verschuldende Verlobte kann die Geschenke nicht zurückverlangen (§ 815). Die sämtlichen aus dem Verlöbnis entspringenden Klagen verjähren in 2 Jahren. (Über Erbverträge der Brautleute s. § 2276 f. Der Verlobte ist berechtigt sein Zeugnis vor Gericht zu verweigern: ZPO. § 383; StrPO. § 51).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Zelle, R., Korn, R., Gordan, K., Lehmann, W. (1911). I. Familienrecht (§§ 1297–1921). In: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40011-1_4
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