Zusammenfassung
Besitz ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Gegenstand des Besitzes sind nach dem BGB. nur Sachen; jedoch genießen Grunddienstbarkeiten einen dem Sachbesitz entsprechenden Besitzesschutz (§ 1029). Besitz an Teilen einer Sache (insbesondere an Wohnräumen) ist möglich (§ 865); ebenso Mitbesitz nach ideellen Teilen, z. B. bei Miterben, Gesellschaftern. — Wer eine Sache als ihm gehörend d. h. mit dem Willen, über sie wie ein Eigentümer zu verfügen, besitzt, ist Eigenbesitzer (§ 871). Nicht erforderlich ist, daß man sich auch für den Eigentümer hält. Unmittelbarer Besitzer ist, wer den Besitz selbst oder durch einen Besitzdiener (s. § 855) ausübt. Besitzt jemand eine Sache nicht als Eigenbesitzer, sondern als Nießbraucher, Pächter, Pfandgläubiger, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem anderen gegenüber zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere (mittelbarer) Besitzer (§ 868). Derjenige, der hiernach den Besitz vermittelt, wird im Gegensatz zum Eigenbesitzer zweckmäßig Fremdbesitzer genannt. Kein Besitzer ist der sog. Besitzdiener, d. h. der, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft (z. B. als Dienstbote, Handlungsgehilfe) oder in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnisse ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855). Der Besitzdiener hat an der Sache nur Gewahrsam.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Zelle, R., Korn, R., Gordan, K., Lehmann, W. (1911). Sachenrecht (§§ 854–1296). In: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40011-1_3
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