Zusammenfassung
Die durch das neue Gesetz getroffenen Bestimmungen für Privatanschlussbahnen beziehen sich lediglich auf solche, dem öffentlichen Verkehr nicht dienende Bahnen, welche für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet sind oder werden und mit Strecken des allgemeinen Eisenbahnnetzes oder mit Kleinbahnen derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Uebergang der Betriebsmittel stattfinden kann. Die besondere Behandlung dieser Privatanschlussbahnen war deshalb nothwendig, weil dieselben auf die Betriebssicherheit der dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnen Einwirkungen ausüben können, welche einer strengeren Beurtheilung und einer schärferen Ueberwachung bedürfen als die etwaigen Unzuträglichkeiten, welche durch die sonstigen Privatanschlüsse veranlasst werden. Für letztere genügen die den Polizeibehörden bereits zustehenden Befugnisse zur Wahrung der Sicherheit.
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Referenzen
Allerhöchster Erlass vom 16. September 1867 (Gesetzsamml. S.1528), Gesetz vom 7. März 1868 (Gesetzsamml. S. 223), Gesetz vom 11. März 1872 (Gesetzsamml. S. 257) und §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 497).
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Köhne, K. (1893). Privatanschlussbahnen. In: Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen in Preussen vom 28. Juli 1892 unter Bezugnahme auf die zu demselben erlassene Ausführungsanweisung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39800-5_3
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