Zusammenfassung
Die praktische Unterweisung der Lehrlinge in den Eisenbahnwerkstätten wird durch eine theoretische Ausbildung ergänzt. Nach S. 50 LV. 23–25 sollen die Lehrlinge während der ganzen Lehrzeit theoretischen Unterricht erhalten. Er ist den praktischen Fortschritten der Schüler anzupassen. An allen Orten, in denen eine vom Staat oder von der Gemeindebehörde als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt vorhanden ist, muß diese von den Lehrlingen besucht werden. Neben der Fortbildungsschule sollen die Lehrlinge auch in den Werkstätten selbst noch Unterricht erhalten, namentlich in Werkstoffkunde, Anfertigung von Handrissen nach Maßangabe und von Zeichnungen nach Aufnahme. Ist dagegen an dem Orte eine Fortbildungsschule überhaupt nicht oder nur eine solche mit einschränkenden Aufnahmebedingungen vorhanden, so erhalten die Lehrlinge vollständigen Unterricht in der Werkstätte. Es ist alsdann der Unterricht dem Lehrplane der Fortbildungsschule anzupassen. Als Lehrgegenstände sollen vorwiegend berücksichtigt werden Rechnen, Deutsch, Buchführung, Mathematik, Zeichnen, Werkstoffkunde.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Schwarze, B. (1918). Die Ausbildung der Lehrlinge in Fortbildungs- und Werkstättenschulen. In: Das Lehrlingswesen der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung unter Berücksichtigung der Lehrlingsverhältnisse in Handwerks- und Fabrikbetrieben. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39793-0_6
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