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Zusammenfassung

Zu den nachstehend abgedruckten Vorschriften für die Annahme, Ausbildung und Prüfung von Handwerkslehrlingen bei der Staatseisenbahnverwaltung bemerke ich folgendes:

  1. 1.

    Die Vorschristen gelten ohne Einschränkung nur für Lehrlinge des Schlosser- und Dreherhandwerks. Den Königlichen Eisenbahndirektionen bleibt überlassen, nach Befinden auch Lehrlinge der anderen, in Eisenbahnwerkstätten hauptsächlich vertretenen Handwerkszweige in mäßigem Umfange zur Ausbildung zuzulassen. Hierbei dürfen jedoch nur Söhne von Arbeitern oder Beamten der Eisenbahnverwaltung berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist vor der Annahme der Lehrlinge ihren gesetzlichen Vertretern zu eröffnen, daß nach beendigter Lehrzeit die Gesellenprüfung für das Handwerk bei der Eisenbahnverwaltung nicht abgenommen werden kann. Die Lehrlinge erhalten von dem zuständigen Amtsvorstande nur ein Lehrzeugnis und sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten der Prüfung bei einem öffentlichen Prüfungsausschusse zu unterziehen. (§§ 127c und 131c der Gewerbeordnung.) Lehnt ein Prüfungsausschuß die Vornahme der Prüfung ab, so ist an mich zu berichten.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Schwarze, B. (1918). Dienstliche Bestimmungen der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung über das Lehrlingswesen. In: Das Lehrlingswesen der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung unter Berücksichtigung der Lehrlingsverhältnisse in Handwerks- und Fabrikbetrieben. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39793-0_2

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