Zusammenfassung
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 1 bis 3 A des anliegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe wirb erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Wertpapiere Reichs-stempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Julius Springer, Berlin. (1912). Reichsstempelgesetz. In: Das Reichsstempelgesetz vom 15. Juli 1909 in der durch das Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 geänderten Fassung nebst den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 25. Januar 1912. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39757-2_1
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