Zusammenfassung
Im ersten Abschnitt dieser Untersuchung wurde dargelegt, daß das Protektorat seiner Natur nach non längerer Dauer sein müsse. Besteht seine ethische Berechtigung in dem Schwächezustande, in der Unmündigkeit des protegierten Staates, so kann man ihm dieselbe vor der Hebung der letzteren nicht absprechen. Das Leben der Staaten ist nun zwar ein Abbild des Lebens der Menschen, aber in bedeutend vergrößertem Maßstabe. Die Phasen seiner Entwicklung find von ungleich längerer Dauer als die der Menschen. Und während bei letzteren eine annähernd genaue Bestimmung bes Lebens selbst in seiner längsten Dauer und auch der einzelnen Perioden desselben möglich ist, entzieht sich das Leben ber Staaten einer derartigen Berechnung gänzlich. Sowohl dieses, wie auch seine einzelnen Abschnitte erscheinen von unabsehbarer Dauer. Infolgedessen werben die für einen unbestimmten Zeitraum geschlossenen Staatsverträge als aus Ewigkeit geschlossen bezeichnet, weil sie solange in Geltung bleiben sollen, als die Zustände andauern, durch welche sie ins Leben gerufen wurden. Verträge dagegen, welche für bestimmte Jahre, und sei die Zahl derselben noch so hoch, vereinbart wurden, tragen nur einen vorübergehenden Charakter.
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© 1891 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Heilborn, P. (1891). Beendigung des Protektorates. In: Das völkerrechtliche Protektorat. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39747-3_6
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