Zusammenfassung
Die mehrfach erwähnte englische Commission stellt in ihrem ersten Berichte (London 1870) die Forderung, dass Flüssigkeiten nicht in die Wasserläufe eingelassen werden dürfen, welche:
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a)
im Liter mehr als 30 mg suspendirte unorganische oder 10 mg suspendirte organische Stoffe enthalten;
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b)
im Liter mehr als 20 mg organischen Kohlenstoff oder 3 mg organischen Stickstoff in Lösung enthalten;
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c)
bei Tageslicht eine bestimmte Farbe zeigen, wenn sie in einer Schicht von 30 mm Tiefe in ein Porzellangefäss gebracht werden;
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d)
im Liter mehr als 20 mg eines Metalles mit Ausschluss von Kalium, Natrium, Calcium und Magnesium in Lösung enthält;
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e)
im Liter, gleichviel ob gelöst oder suspendirt, mehr als 0,5 mg metallisches Arsen, als solches, oder in irgend einer Verbindung enthalten;
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f)
nach ihrer Ansäuerung mit Schwefelsäure im Liter mehr als 10 mg freies Chlor enthalten;
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g)
im Liter mehr als 10 mg Schwefel in Form von Schwefelwasserstoff oder als lösliches Sulfid enthalten;
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h)
im Liter mehr Säure enthalten, als 2 g Chlorwasserstoffsäure entsprechen;
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i)
im Liter mehr Alkali enthalten, als 1 g Ätznatron entsprechen.
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© 1891 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Fischer, F. (1891). Gesetzliche Bestimmungen über die Verunreinigung der Flüsse. In: Das Wasser, seine Verwendung, Reinigung und Beurtheilung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39746-6_6
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