Zusammenfassung
Nichts ist leichter für den Apotheker als in die Lage eines Angeklagten zu kommen. Keiner von uns weiß, ob ihm nicht morgen eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zugestellt werden wird. Außerdem kann der zufällige Zusammenhang mit einem Kurpfuscher oder einem Spezialitätenhändler Verfolgung wegen Betrug oder Beihilfe zum Betrüge zur Folge haben. In solchen Fällen sich auf ein gutes Gewissen Terlassen zu wollen wäre Selbstmord. Da Tausende von Straftaten nicht zur Yerfolgung, ja nicht einmal zur Kenntnis der Gerichte gelangen, so ist es Brauch, die, welche man faßt, für die Entwischten mit leiden zu lassen, und wer einmal angeklagt wird, hat durchaus nicht auf eine milde Beurteilung zu rechnen, sondern darauf, daß jede Anstrengung gemacht werden wird, ihn zu überführen, aber nicht die geringste, für ihn eine Entlastung zu finden. Zwar soll der Staatsanwalt das Interesse des Angeklagten ebensowohl wahrnehmen wie das des Staats; ich habe aber immer nur das Gegenteil bemerken können.
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© 1903 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Mylius, E. (1903). Im Stande des Angeklagten. In: Der Apotheker als Geschäftsmann. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39685-8_11
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