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Zusammenfassung

Für die Frage, ob die Wertzuwachssteuer am besten eine Reichssteuer, eine Staatssteuer oder eine Gemeindesteuer sein soll, oder ob etwa zwei oder jeder dieser Verbände die Steuer für sich in Anspruch nehmen darf, oder endlich, ob die zwei oder drei konkurrierenden Verbände sich in die Erträge der von einem von ihnen zu erhebenden Steuer teilen sollen, können verschiedene Gesichtspunkte maßgebend sein. Einmal — und das ist der wichtigste dieser Gesichtspunkte — kommt die steuertheoretische Natur der Steuer, der ihr innewohnende Grundgedanke in Betracht, zweitens die größere oder geringere Finanznot der einzelnen Verbände, das heißt die Unmöglichkeit, ein Etatsdefizit durch andere Steuern zu decken, und endlich die geschichtliche Entwicklung des Steuersystems der drei Verbände unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen staatsrechtlichen Funktion und Organisation.

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Literatur

  1. Vgl. Begründung S. 24, 26 und 27.

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  2. Es erscheint kaum verständlich, daß es der Schärfe und Klarheit eines Adolf Wagner entgehen kann, daß seine Begründung der Wertzuwachasteuer als eine Besteuerung des Konjunkturgewinnes, der wegen der Mühelosigkeit seiner Erzielung eine größere Leistungsfähigkeit offenbart, gänzlich unvereinbar ist mit einer Inanspruchnahme dieser Steuer für das Reich aus dem Grunde, weil der Wertzuwachs durch die Arbeit der Bevölkerung des ganzen Reiches geschaffen sei. Vgl. die Referate von Wagner, Oberbürgermeister von Wagner und Geheimrat Freund im Jahrbuch der Bodenreform, Jahrg. 4, S. 81 ff., und Damaschke, Kampf, S.11.

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  3. Vgl. Boldt, 3. Aufl., S. 144.

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  4. Vgl. Dr. Weber, Referat, S. 17–18.

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  5. Vgl. die trefflichen Ausführungen von Strutz, S. 38–39.

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  6. Eine Änderung des Artikels 70 der Reichsverfassung dürfte nicht erforderlich sein. Vgl. auch Deutsche Volksstimme (Bodenreform) vorn 20. April 1903, S. 224.

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  7. Gleichzeitig wird aber in solchen Gemeinden die Ungleichheit von einem Grundstück zum andern unter Umstanden entsprechend größer (vgl. oben S. 111).

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  8. Seinbritzki, Ostpreußischer Städtetag 1908, Weber, Hannoverscher Städtetag 1908 und 1910, Glücksmann, Brandenburgischer Städtetag 1909 u. a. — Denkschrift abgedruckt in den Mitteilungen der Zentralstolle des deutschen Städtetages vom 21. Juli 1909.

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  9. Z. B. Strutz und Weber, Reforat.

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  10. Vgl. Mitteilungen der Zentralstelle des Deutschen Städtetages vom 2. Februar 1909; ferner Empfehlung der Fondsbildung z. B. bei Altenrath, Preuß. Verw.-Bl., Jahrg. XXX, S. 219 und 696, Genzmer, daselbst, S. 335

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Weissenborn, H. (1910). Soll die Wertzuwachssteuer eine Reichs-, eine Staats- oder eine Kommunalsteuer sein?. In: Die Besteuerung nach dem Wertzuwachs insbesondere die direkte Wertzuwachssteuer. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39470-0_6

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