Zusammenfassung
Eine Betrachtung der Grundzüge der allgemeinen Steuerlehre kann keinen anderen Ausgangspunkt als den Begriff der Steuer überhaupt haben. Steuern sind die von einem öffentlichen Verbande kraft seiner Finanzhoheit erhobenen Zwangsabgaben zur dauernden Deckung seines ordentlichen Finanzbedarfes.
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Literatur
Für en besonderen sozialpolitischen Steuerzweck ist besonders Adolf Wagner eingetreten. Ihm gegenüber sind Helferich, Schäffle, Vocke, G. Cohn, Eheberg und Lotz bei der Ablehnung des sozialpolitischen Steuerzweckes bis in die neueste Zeit stehen geblieben. Vgl. Schönberg, Finanzwissenschaft, IV. Aufl. 1897, S. 154,Eheberg, V. Aufl., S. 120, Fuisting, Die direkten Steuern, Bd. I V.
Wagner (S. 219) sagt, die rein finanzielle Begründung übersehe, daß die Steuer eine ökonomische Erscheinung sei. Aber die Steuer braucht doch jedenfalls nicht schon deshalb, weil sie auch eine ökonomische Erscheinung ist, noch eine besondere Begründung. Für ihre Rechtfertigung als ökonomischer Vorgang der Wertübertragung genügt die Feststellung, daß die Gesamtheit der öffentlichen Leistungen ein generelles Entgelt für die in der Steuerleistung liegende Wertübertragung darstellt. Was Wagner (S. 220) an besonderer Begründung der Steuer als einer ökonomischen Erscheinung gibt, nämlich die „hinlängliche Produktivität der Arbeit“, ist nichts als die Konstatierung einer wirtschaftsentwicklungsgeschichtlichen Voraussetzung für die Möglichkeit einer Besteuerung überhaupt. Diese Konstatierung bat für die rein finanzielle „Begründung” der Steuer ganz don gleichen Wert.
Gewinn“ umfaßt hier sowohl den Wertzuwachs wie den Ertragszuwachs, d. h. denjenigen Teil des Ertrages, der nicht auf ökonomisches Verdienen zurückzuführen ist.
Vgl. darüber G. Cohn, Finanzwissenschaft, S. 463; Diefke, S. 10 bis 12; zum Teil auch Diehl, S. 748 ff. und besonders Bredt, S. 74.
Für die Anhänger eines sozialpolitischen Steuerzweckes bliebe hier weiter zu untersuchen, ob ein Spekulieren, soweit es für die Einzelwirtschaft etwa als ökonomisches Verdienen anerkannt werden muß, auch vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus für das Ganze vorteilhaft odor aber schädlich und — durch die Steuer — zu bekämpfen sei.
Wagner, S. 444 und derselbe, Zur Rechtfertigung der Zuwachssteuer, 1900, S. 5 und 7; ferner Fuisting, Band IV, S. 87.
Darüber, ob solche Spekulationsgewinne „leichter“ gemacht werden, vgl. z. B. wegen des Risikos Adolf Weber, S. 110 ff. und Diefke an mehreren Stellen.
Vgl. auch meine kurzen Bemerkungen im Preußischen Verwaltungsblatt, Jahrg. 30, S. 520.
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Weissenborn, H. (1910). Die zur Beurteilung der Wertzuwachssteuer in Betracht kommenden Grundzüge der allgemeinen Steuerlehre. In: Die Besteuerung nach dem Wertzuwachs insbesondere die direkte Wertzuwachssteuer. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39470-0_2
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