Zusammenfassung
Der Grundsatz, daß jedes Einkommen derjenigen Gemeinde zur Besteuerung verbleiben müsse, in welcher es entsteht, könnte in seiner Allgemeinheit zu einer bedenklichen Entziehung von Steuern aus der Wohnsitzgemeinde führen, nämlich dann, wenn alle Einkommensquellen einer Person in anderen Gemeinden als in der der Wohnsitzgemeinde liegen, so daß das Gesamteinkommen identisch ist mit dem Forensaleinkommen. Vom Standpunkt einer Steuer nach dem Interesse muß deshalb obiger Satz eine Modifikation erleiden, die dahin lautet, daß die Wohnsitzgemeinde in diesem Falle einen Bruchteil des Forensaleinkommens beanspruchen kann; denn es kann nicht zugegeben werden, daß ein Kommunalverband, der die Person schützt und ihr die öffentlichen Einrichtungen in weitgehendem Maße zur Verfügung stellt, kein Entgelt für diese Dienste erhalten soll.
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Literatur
Steuerreformen in Württemberg und Baden.“ Verwaltungsarchiv 1897, 5.526.
E. d. Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1897.
Irrelevant wird auch das „beamtenmäßige Verhältnis“ des Vertreters sein müssen.
Vgl. Zimmermann, Badisches Einkommensteuergesetz, S. 95.
Man vergl. die Materialien des preußischen KAG.
Vergl. Denkschrift 1879/80:
Die erste Hälfte wird nach den in den Gesetzentwürfen entwickelten Grundsätzen den Gemeinden, in denen sich der Sitz des Unternehmens, eine Zweigniederlassung etc. befindet, zur Besteuerung zu überweisen und auf verschiedene steuerberechtigte Gemeinden nach Verhältnis der in denselben erwachsenen Ausgaben an Gehalten und Löhnen zu verteilen sein. Die andere Hälfte des steuerpflichtigen Beineinkommens aus dem Bergbau wird dagegen denjenigen Gemeinden zur Besteuerung zu überlassen sein, in welchen die unterirdischen Schätze des Bergwerkeigentums belegen sind, also denjenigen Gemeinden, deren oberirdischer Bezirk sich ganz oder teilweise über das Berechtigungsfeld der betroffenen Bergbauunternehmung erstreckt.
z. B. auch noch bezügl. der Ermittlung der Arbeiterzahl (!).
Motive zum Gemeindesteuergesetzentwurf 1879/80, zusammengestellt in Bd. V der Anlagen zu den Stenogr. Berichten 1892/93, S. 2749.
Man denke an die Gemeinden mit Anfangs- und Endstationen und deren Aufwand für die Bahn, im Gegensatz zu den Zwischengemeinden.
Vgl. Nostitz-Wallwitz, Die Kommunalbesteuerung in den Vororten. Zur Reform des Gemeindesteuerwesens, Bd. 25, S. 27. Fischers Zeitschrift 1900, S. 271.
Schmollers Jahrbuch.
Holdheims Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen, Steuer-und Stempelfragen 1901, Nr. 12.
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Kramer, H. (1909). Einzelfragen, welche sich aus dem Problem der Forensenbesteuerung ergeben, erörtert im Anschluß an das preußische Recht. In: Die Einkommen- und Vermögensbesteuerung der Ausländer und Forensen in Preußen-Sachsen-Oldenburg, Württemberg-Baden-Hessen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39463-2_6
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