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Zusammenfassung

Das wesentliche Erfordernis für eine gerechte Steuer ist, daß die die Steuerpflicht begründenden Faktoren begrifflich im Einklang stehen mit dem Prinzip, auf welchem sich die Steuer aufbaut. Haben somit in der Festlegung des Umfanges der Steuerpflicht wirtschaftliche Momente ihren Einfluß geltend gemacht, so wird man den Begriff des Wohnsitzes nicht lediglich nach rechtlichen Normen umgrenzen können. Dies vorausgesetzt, wird man die hier zu besprechende Umbildung des steuerlichen Begriffes „Wohnsitz“ verstehen.

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Literatur

  1. Wir unterlassen es, hier auf die Vermögensteuergcsetze der übrigen Staaten einzugehen, da die subjektive Steuerpflicht hier überall im Anschluß an das Eink.-St.-Ges. geregelt ist, dieses aber in Einzelheiten n. o. zu berühren ist.

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  2. Die Kommunalbesteuerung in den Vororten, S. 246. Fischers Zeitschrift. Leipzig 1900.

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  3. KAG., Abs. 3. „Im übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb des preußischen Staates in jeder preuBischen Wohnsitzgemeinde nur mit dem der Zahl dieser Gemeinden entsprechenden Bruchteile ihres Einkommens herangezogen werden. Zu diesem Behufe wird der für das Gesamteinkommen berechnete Steuersatz auf die Wohnsitzgemeinden nach der Zahl derselben gleichmäßig verteilt.“

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  4. Vgl. auch Wttbg. Ges. betr. Gemeinden und Amtskörperschaften, Artikel 28. Bei mehrfachem Wohnsitz eines Steuerpflichtigen in Württemberg haben die beteiligten Gemeinden das Besteuerungsrecht aus dem nach einem etwaigen Abzug in Gemäßheit des Artikels 27 (Forensaleinkommen) verbleibenden Einheitssatz zu gleichen Teilen.

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  5. Vgl. auch Oldenburg, EStG., Art. 1. Ziff. 3. Ausführ.-Verordnung.

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© 1909 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Kramer, H. (1909). Der Wohnsitz und der „Aufenthalt des Erwerbs wegen“ und ihre Bedeutung für die Begründung subjektiver Steuerpflicht. In: Die Einkommen- und Vermögensbesteuerung der Ausländer und Forensen in Preußen-Sachsen-Oldenburg, Württemberg-Baden-Hessen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39463-2_3

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