Zusammenfassung
Die in England so kraftvoll entwickelten Friedensgemalten (Polizeigewalten) sind noch erkennbar als alte Befugnisse des anglonormannischen Königthums, welche einst von den vicecomites und Specialvögten in der Grafschaft durch persönlichen Auftrag verwaltet wurden. In höherer Instanz trat eine Controle derselben zuerst durch königliche Commissarien ein, d. h. durch die „reisenden Richter“ und die daraus consolidirten Reichsgerichte. Nach unten hin dienten eingeschworene Anschüsse der Hundertschaften und Zehntschaften als Hülfsargane der königlichen Friedensbewahrung. Aus solchen, dem modernen Polizeistaat vielfach analogen Verhältnissen ist durch den Fortschritt der Gesetzgebung und durch die Einsetzung des Friedensrichteramts die neuere Friedensbewahrung nach dem System des selfgovernment hervorgegangen, welche den Grundcharakter der englischen Verfassung in erster Stelle bestimmt und deshalb noch einen weitern geschichtlichen Rückblick bedingt.
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Gneist, R. (1871). Die Strafjustiz und Polizeiverwaltung der Grafschaft. In: Communalverfassung und Verwaltungsgerichte in England. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39437-3_5
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