Zusammenfassung
Während der englische Staat schon in der normannischen Zeit mit seinen Hauptbedürfnissen in ein System der Geldwirthschaft überging, beruhte das Communalleben noch lange Zeit auf persönlichen Gerichts-, Polizei- und Wegebaudiensten. Daneben erschienen jedoch auch schon ergänzende Geldleistungen, welche sich theils als Polizeibußen für versäumte Dienste, theils als Surrogate derselben darstellen, und in der reichsständischen Zeit bereits ein Communalsteuersystem bilden. Da die ersten Steuern Umwandlungen vorhandener Gerichts-, Polizei- und anderer Dienste waren, so fielen sie selbstverständlich auf die dazu verpflichteten Personen, und vertheilten sich ebenso selbstverständlich in die drei Abstufungen der Dorfschaft, Hundertschaft und Grafchaft als Tithing-, Hundred-, County-Rate, je nach den Obliegenheiten der kleineren und größeren Verbände. Diese drei rates gelten daher als Steuern nach common law, d. h. als Steuern, deren Ursprung man nich genau kennt (Report on Local Taxation 1843 p. 5–7), die sich vielmehr als Consequenz der mittelalterlichen Gerichts- und Gemeindeverfassung stillschweigend gebildet haben. Sie werden daher auch in den Gesetzen der reichsständischen Periode nur selten erwähnt, theils um sie zu declariren, theils um sie zu modificiren.
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Gneist, R. (1871). Das Communalsteuersystem. In: Communalverfassung und Verwaltungsgerichte in England. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39437-3_3
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