Zusammenfassung
Die Wirklichkeit des politischen Prozesses in Großbritannien, dem allerdings von den zünftigen Verfassungsjuristen nur zögernd Rechnung getragen wird, gebietet zuvörderst die Feststellung, daß das Zweiparteiensystem, vertreten durch die zwei und nur zwei Parteien der Regierungsmehrheit und der Opposition mit begründeten Alternierungs-chancen verfassungsrechtlich anerkannt, also materiell „konstitutionalisiert“ ist. Die politischen Parteien der Regierungsmehrheit und der Opposition sind also nicht nur etwa Beiwerk und Begleiterscheinung des politischen Prozesses, sondern Bestandteile der Verfassungsordnung selbst, ebenso echte wie das Parlament oder die Regierung oder die Gerichte, die ja gleichfalls der verfassungsrechtlichen Konkretisierung in weitem Umfang entbehren.
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Loewenstein, K. (1967). Die politischen Parteien III: Die verfassungsrechtliche Bedeutung der internen Parteiorganisation. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-38477-0_8
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