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Part of the book series: Abteilung Rechtswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

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Zusammenfassung

Auch die Vormundschaft ist ein Sproß am Baume des alten familienhaften Muntrechts, der Schutzgewalt der Sippe über Angehörige, die keiner sonstigen Munt unterstehen, ausgeübt durch den „geborenen“ Vormund. Aber stark umgebogen wird die Linie der Entwicklung durch die im Mittelalter überall einsetzende öffentliche Vormundschaft auf Grund des Königsschutzes; die diesen Gedanken vor allem aufnehmende städtische Sozialpolitik führte zur Amtsvormundschaft des „gekorenen“ Vormunds. Den Höhepunkt dieser Entwicklung bildete das Preuß. ALR. mit seiner Herunterdrückung des Vormunds zum unselbständigen Organ der Obervormundschaft; erst die preuß. Vormundschaftsordnung von 1875 hat den privatrechtlichen Standpunkt neu belebt und so die Grundlagen des heutigen Rechtes geschaffen.

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Literatur

  1. Interessante Entscheidung (Haftung des Vormunds für Nichteinlegung eines Rechtsmittels) RG. JW. 1922, S. 1006.

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  2. Der Vormund darf aber eine notwendige Amtshandlung nicht deswegen unterlassen, weil das Mündelvermögen ihm keine Deckung seiner Auslagen gewährt (§ 273 ist unanwendbar). Aber auch der Staat haftet nicht etwa deshalb, weil die IJbernahme der V. öffentliche Pflicht war.

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  3. Die Schutzaufsicht wird durch „Helfer“ in beistandsähnlicher Stellung ausgeübt (vgl. § 1688, JWG. § 58ff.). Zum Helfer kann das VG. eine Einzelperson, aber auch das Jugendamt oder eine Vereinigung für Jugendhilfe bestellen, JWG. § 60.

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  4. Die Rspr. hat die Vorschrift des § 1811 Z. 2 teilweise so eng interpretiert, daß das VG. eine Abweichung von den Regeln des BGB. nur gestatten darf, wenn sie durch besondere Gründe des Einzelfalls oder allgemeine wirtschaftliche Gründe geboten ist (RG. Recht 1930, Nr. 1264; JW. 1931, S. 533). Dadurch ist die Novelle von 1923 fast ganz entwertet.

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  5. Beachte, daß nicht nur Verfügungen über Grundstücke, Grundstücksrechte und darauf gerichtete Forderungen (§ 1827 Z. 1, 2), sondern auch Verpflichtungen dazu (§ 1821 Z. 3) und Erwerbsgeschäfte (§ 1821 Z. 4) konsenspflichtig sind. Stets ausgenommen sind die Grundkredit-rechte, § 1821 II, dazu RG. Bd. 129, S. 27ff.

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  6. RG. Bd. 115, S. 172; JW. 1925, S. 2159; 1926, S. 600; 1929, 5. 630.

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  7. Scharf herausgestellt von ENDEMANN, Lehrb. S. 708. Folgerichtig erklärt das Gesetz den unter vorläufige Vormundschaft Gestellten für geschäftsbeschränkt. Die vorläufige Vormundschaft enthält also auch eine vorläufige Entmündigung. Abtrennung der vorläufigen Vormundschaft und Verweisung in den Allgemeinen Teil (nach Schweizer Muster) wäre zu erwägen.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Mitteis, H. (1931). Die Vormundschaft. In: Bürgerliches Recht Familienrecht. Abteilung Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-38282-0_5

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