Zusammenfassung
Das Familienrecht (FR.) ist in vielen Beziehungen der wichtigste Teil der Privatrechtsordnung. Gibt es doch keinen Menschen, der nicht in ein FR.-Verhältnis irgendwelcher Art hineingeboren würde. Das FR. liefert die Normen für die wichtigsten Tatbestände des Sozial- und Individuallebens, bei ihm erhebt sich das Privatrecht am höchsten in die Sphäre des Allgemein-Menschlichen und berührt sich am nächsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und religiöser Prägung.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Vgl. ANSGHÜTZ, Komm. zur RV. Art. 119; WIERuszowsxfi bei NIPPERDEY, Grundrechte und Grundpflichten der RV. II, 1930, S. 76ff.
Die Anpassung des BGB. an RV. 119 stand auf der Tagesordnung des 36. Deutschen Juristentags 1931 ( Gutachten von EMMY REBSTEIN-METZGER und ERNST DRONKE).
Zustimmend WIERUSZOwsKI a. a. O., S. 81 und ANSCxtTZ a. a. O.
Dazu KLUMKER bei NIPPERDEY a. a. O., S. 95ff. mit Lit.
Vgl. auch RV. 119 II 2: Ausgleichende Fürsorge für kinderreiche Familien (vor allem durch steuerliche Schonung!).
Vgl. KLUMKER a a O, S. 107 ff.
Gesetzestexte bei R. WEYL, Deutsches Jugendrecht, 1927; A. WEGNER, Jugendrecht, ein Lehrbuch zur Einführung, 1929. Viel Material im Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt (seit 1909 ).
Vgl. Drucksachen des Reichsrats, Tagung 1925, Nr. 108 (mit Begründung), Reichsarbeitsblatt 1925, S. 451 ff. (ohne Begründung). R. WEYL a. a. O., S. 301 ff. Drucks. des Reichstags, IV. Wahlperiode 1928/29, Nr. 733 (mit Begründung).
Drucks. des Reichstags, IV. Wahlper., Nr. 55.
Komm von SARTORIUS, 1902; STOELZEL, 1926; K. SAUER, 1926; KRÜCKE, Privatrechtl. Nebenges. im Dtsch. Reich S. 62ff. (1922).
Komm. von ENGELMANN, V. D. PFORDTEN H. a. m.
Komm VOn BLAUM-RIESEBELL-STORCK, 1924; SCHIEDERMAIR, 1926; FRIEDEBERGPOLLIGKEIT, 2. Aufl. 1930 u. a. m.
An ihre Stelle tritt die öffentliche Fürsorge. Vgl. VO. über die Fürsorgepflicht v. 13. 2. 1924 (abgeändert B. 6. 1926); dazu Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorgeleistungen v. 4. Dez. 1924, abgeänd. 29. 3. 1928; zu beidem Komm von BAATH, B. Aufl. 1930 mit reichs-und landesrechtl. Ergänzungen.
Vgl. GOLDSCHMIDT, Zivilprozeßrecht (Bd. XVII dieser Sammlung), S. 185ff.; ROSENBERG, Lehrbuch des ZP.-Rechts, 3. Aufl. 1931.
Vgl. LEWALD, Deutsches JPR. I, 1930, S. 79ff.; GETZWILLER, JPR., 1930, S. 1631ff.; KIPP-WOLFF, §§ 39, 73, 99, 131; RAAPE bei STAUDINGER, Bd. VI, 1931.
Grundlegend A. EHRENZWEIG, Syst. d. österr. PR. II 2, 1924. Kommentar zum ABGB., hsg. von KLANG, im Erscheinen (Eherecht von LENHOFF).
Vgl. RG. in JW. 1910, S. 16. Nach § 20 ff. der RV. über die Fürsorgepflicht v. 13. 2. 1924 kann dem Unterhaltspflichtigen ein im Verwaltungswege erzwingbarer Arbeitsdienst auferlegt werden. Vgl. Reichsgrundsätze § 13.
Die Eltern haben einen Anspruch gegen die Kinder stets nur, solange diese ihren standesgemäßen Unterhalt haben; darüber hinaus aber kann der Fürsorgeverband in den Grenzen des notdürftigen Unterhalts von ihnen Ersatz verlangen, § 22 FürsorgeVO.
Über sittenwidrige Vereitelung des Unterhaltsanspruchs vgl. KG. v. 10. 11. 1928 bei BAATH a. a. O., S. 212.
Dazu gehören auch die Kosten der Berufsvorbildung, § 1610 II. Es richtet sich also nach der Lebensstellung des Bedürftigen, ob er das Geld zum Studium fordern kann. Diese wird sich in der Regel doch wieder nach dem „Stande“ der Eltern richten; doch ist deren Verpflichtung von dem Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt; daran ändert auch ein förmliches Versprechen nichts. Andererseits wird sich der Berechtigte bemühen müssen, seine Ausbildung in angemessener Zeit zu beenden. Erwerbslosigkeit nach abgeschlossener Ausbildung begründet keine Unterhaltspflicht. aber unter Kontrolle des VG. § 1612. Eine Vorausleistung für länger als drei Monate befreit bei erneuter Bedürftigkeit den Pflichtigen nicht, § 1614 II.
Der Unterhaltsanspruch ist unpfändbar, ZPO. § 850 Z. 2; unverpfändbar, § 1274; unabtretbar, § 400; passiv und aktiv unvererblich, soweit nicht schon „Perpetuierung“ eingetreten ist, § 1615; er ist vor Aufrechnung geschützt, § 394, und begründet in der Regel keine Konkursforderung, KO. § 3. Ein Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig, § 1614 I; für die Vergangenheit kann der Unterhalt nur unter den Voraussetzungen des § 1613 nachverlangt werden (in praeteritum non vivitur).
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1931 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Mitteis, H. (1931). Einleitung. In: Bürgerliches Recht Familienrecht. Abteilung Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-38282-0_1
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-38282-0_1
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-37514-3
Online ISBN: 978-3-662-38282-0
eBook Packages: Springer Book Archive