Zusammenfassung
Der Bauunternehmer S. zu B. in Westfalen beantragte polizieliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses in der Feldflur von B. Hiergegen erhob der Gaf N. auf Grund des Ansiedelungsgesetzes § 15 un des § 47 des Feld- und Forstpolizeigesetzes Einspruch, weil das geplante Wohnhaus von seiner Waldung, welche mehr als 100 Hektare groß ist, nicht 75 Meter entfernt bleiben würde und die Ansidelung auch sonst den Schuß der Nußungen des Waldes gefährden werde.
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Danckelmann, B. (1896). Kommen die Bestimmungen des Feld- und Forstpolizeigesetzes über die Genehmigung von Feuerstellen in der Nähe von Waldungen auch dann zur Anwendung , wenn die geplante feuerstelle in den Grenzen eines für den betreffenden Ort festgestellten Bebauungsplanes sich hält ? Gilt ein die waldung umgebender Grenzwall als Theil des Waldes oder nicht ? Was versteht das Feld- und Forstpolizeigesetz unter feuerstelle: die Feuerstätte selbst? oder die gesammte mit feuerstätte versehene bauliche Anlage, das Haus als Einheit ?. In: Danckelmann, B. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Jahrbuch der preussischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-37975-2_22
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