Zusammenfassung
Wie es sich für ein Gemeinwesen geziemt, dessen Staatsform nach wie vor eine monarchische ist, ist die Justizgebarung durch alle Gerichte, wie schon Blackstone (1 Commentaries, 266) klassisch feststellen konnte, Bestandteil und Ausfluß der königlichen Prärogative. Alle Gerichte sind königlich, sie sprechen Recht im Namen des Königs bzw. der Königin. Heute beruhen jedoch alle Gerichte und ihre Zuständigkeit auf gesetzlicher Grundlage. Ebenso gehören die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit („The King’s“ oder „The Queen’s Peace“) und die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung theoretisch zur königlichen Prärogative, wobei aus geschichtlichen Gründen die Polizeigewalt als Bestandteil der örtlichen Selbstverwaltung dezentralisiert ist. Die sogenannten writs in der Zivilgerichtsbarkeit — das heißt gerichtliche Anordnungen, die an die Parteien, aber auch an Dritte gerichtet sein können — erfolgen im Namen der Krone ebenso wie es bei der strafrechtlichen Verfolgung der Fall ist.
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Loewenstein, K. (1967). Die Stellung der Gerichte im Verfassungsaufbau. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-37969-1_1
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