Zusammenfassung
Die Größe und Anzahl der Kesselspeisevorrichtungen muß den „Allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln” vom 17. 12. 19081) entsprechen, wonach für jeden Kessel zwei voneinander unabhängige Speisevorrichtungen vorhanden sein müssen, welche nicht von derselben Antriebsvorrichtung abhängig sein dürfen. Jedoch können alle Pumpen mit Dampf angetrieben werden, der aus der zu speisenden Kesselanlage entnommen wird2). Mehrere zu einem Betrieb vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel angesehen.
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Jaeger-Ulrichs: „Bestimmungen über Anlegung und Betrieb der Dampfkessel”, Carl Heymanns Verlag, Berlin.
Desgl. § 4, Seite 81 und Anm. 5, Seite 85.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Vereinigung der Grosskesselbesitzer. (1931). Erfahrungen mit Kesselspeisevorrichtungen. In: Kesselbetrieb. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-37936-3_23
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-37936-3_23
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