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Das Problem der betrieblichen Willensbildung

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Die Produktion

Part of the book series: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre ((ENZYKLOP.STAAT,volume 1))

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Zusammenfassung

Richten wir nunmehr unseren Blick auf die innere soziale Struktur der Betriebe und versuchen wir festzustellen, ob nicht auch in diesem Bereiche Sachverhalte nachweisbar sind, in welchen die besonderen gesellschaftlichen Prämissen der Wirtschaftssysteme zum Ausdruck kommen. So, in dieser allgemeinen Weise fixiert, würde der Raum, den diese Frage umgreift, allerdings zu groß sein, als daß er sich in unserer Untersuchung mit einigermaßen Anspruch auf Vollständigkeit behandeln ließe. Aus diesem Grunde soll die Fragestellung eingeengt und lediglich untersucht werden, wie das Problem der „betrieblichen Willensbildung“ in den mannigfachen Typen von Betrieben, welche die Wirtschaftssysteme entstehen lassen, gelöst wird. Welche sozialen Gruppen sind es, so lautet zunächst unsere Frage, die Anteil an der betrieblichen Willensbildung besitzen oder von ihr ausgeschlossen werden? Wo beginnt und wo endet ihr Anspruch? Von welcher Art, so könnte man auch sagen, ist die soziologische Struktur des vierten dispositiven Faktors?

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Literatur

  1. Zur Literatur: Lehmann, Fritz: Rechtsformen und Wirtschaftssystem der privaten Unternehmung. Mannheim 1925. — Palyi, M.: Unternehmungsformen, im Grundriß der Betriebswirtschaftslehre, Bd. IL Leipzig 1926. — Rieger, W.: Einführung in die Privatwirtschaftslehre. Nürnberg 1928. — Nicklisch, H.: Die Betriebswirtschaft, 7. Aufl. 1930. — Sieber, E.: Objekt und Betrachtungsweise der Betriebswirtschaftslehre. Leipzig 1931. — Schmalenbach, E.: Die dynamische Bilanz, 8. Aufl. — Schmidt, F.: Die organische Bilanz, 3. Aufl. Leipzig 1929. — Einführung in die Betriebswirtschaftslehre. Berlin 1932. — Prion, W.: Die Lehre vom Wirtschaftsbetrieb, Bd. IL Berlin 1937. — Rössle, K.: Unternehmungsformen, im Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 2. Aufl. 1937. — Weisser, G.: Form und Wesen der Einzelwirtschaften. Stuttgart 1947. — Lehmann, M. R.: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2. Aufl. Meisenheim 1949. — Lohmann, M.: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre. Stuttgart 1949. — Schäfer, E.: Die Unternehmung. Köln-Opladen 1949.

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  2. Vgl. hierzu insbesondere auch K. Mellerowicz, Öffentliche Betriebe, Wesen, Betätigungsgebiete und Formen., Z.f .handelswiss. Forschung, Bd. 36 (1942) S. 93; ferner R. Johns, Die Vollrechnung der Gemeinden, Z. f. handelswiss. Forschung, 32. Jg. (1938) S. 145ff. und 193f f; A. Schnettler, Öffentliche Betriebe, Essen, o. J.

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  3. Der Ausdruck Vergesellschaftung wird neuerdings auch als Gegenbegriff zu dem Begriff der Verstaatlichung gebraucht, so z.B. Arndt, Rechtsformen der Sozialisierung, DRZ (1947) S. 37 ff. Karl Marx gebraucht den Ausdruck „Vergesellschaftung“ nicht im Sinne von Übertragung der Produktionsmittel in Gemeineigentum, sondern als Kennzeichen eines bestimmten Stadiums gesellschaftlicher Produktion, worauf ausdrücklich aufmerksam gemacht sei.

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  4. Koch, H.: Rechtsformen der Sozialisierung, mit besonderer Berücksichtigung der Sozialisierung in Hessen, S. 31, 32. Homburg 1947.

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  5. Diese Tatsache ist z.B. charakteristisch für den Sozialisierungsentwurf der SPD., Sozialisierung des Ruhrkohlenbergbaues betreffend. Im „Kohlenrat“, dem obersten Organ der Selbstverwaltung des Kohlenbergbaues, findet sich kein Ministerialvertreter; Landtagsdrucksache Nr. 11/69, 1947 (Nordrhein-Westfalen).

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  6. Zu dieser Frage vgl. vor allem Amonn, Die Hauptprobleme der Sozialisierung, S. 7, Leipzig 1920. — Schumpeter: Sozialisierungsmöglichkeiten von heute. Arch. f. Sozialwissenschaft u. Sozialpolitik, Bd. 48 (bes. S. 337). — Mises, Die Gemeinwirtschaft, 2. Aufl., bes. S. 243. Jena 1932.

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  8. Im einzelnen weist das Verhältnis Geschäftsführung und öffentliche Hand nicht nur rechtlich und organisatorisch, sondern auch in seiner inneren Form eine Fülle von Möglichkeiten und Nuancen auf, die G. Weisser in umfassender Weise analysiert hat. Vgl. G. Weisser, Form und Wesen der Einzelwirtschaft, Theorie und Politik ihrer Stile, Bd. I, Stuttgart 1947.

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  9. In dem bereits auf S. 362 zitierten offiziellen Lehrbuch für Wirtschaftshochschulen in der UdSSR von S. E. Kamenizer, Organisation und Planung des sozialistischen Industriebetriebes, deutsch 1954, heißt es auf S. 116/7: „Der Direktor des Betriebes ist der Beauftragte der Gesellschaft und damit des Staates ... Die gesamte Verwaltungsarbeit liegt in den Händen des Direktors, der sie mit Hilfe des Apparates der Betriebsverwaltung bewältigt... Es handelt sich dabei um ein besonderes, dem Sozialismus eigenes Verwaltungsprinzip, das die volle Verantwortlichkeit der Leiter für die gesamte Tätigkeit des Betriebes und seiner Abschnitte sowie die Unterordnung eines jeden Mitarbeiters unter einen (gesperrt bei K.) Leiter gewährleistet.“

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  10. So setzt sich z.B. nach § 48 des Entwurfes für die Sozialgemeinschaften in Hessen der das öffentliche Interesse vertretende Verwaltungsrat zu 1/3 aus Vertretern der Landesgewerkschaften (davon die Hälfte auf Vorschlag des Betriebsrates aus Betriebsangehörigen bestehend), zu 1/3 aus Vertretern der Stadt- und Landkreise (davon mindestens je ein Mitglied der Konsumgenossenschaft und der Handelskammer) und zu 1/3 aus Vertretern der Landesgemeinschaft (wovon mindestens die Hälfte auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer aus der Reihe der Unternehmer und der gewerblichen Wirtschaft stammen) zusammen. Der Berliner Vorschlag für das „Gemeinwirtschaftliche Unternehmen“ sieht einen Verwaltungsrat von 21 Personen vor. Er soll bestehen aus 8 vom Magistrat zu bestellenden Personen, 3 Vertretern der Gewerkschaften, 3 Vertretern der Belegschaften und 3 Vertretern der Wirtschaftskammer. (Vgl. Will Könemann, Das sozialistische Jahrhundert, Bd. 2, S. 22, 1947, und C. Dernedde, Auf der Suche nach neuen Formen, in Die Sozialgemeinschaften, herausgeg. v. Dr. H. Koch, S. 15ff.) Nach dem für die Sozialisierung des Kohlenbergbaues in Nordrhein-Westfalen gemachten Vorschlage der SPD. soll der Kohlenrat aus 10 Vertretern des Landtags, 10 Vertretern der Gewerkschaften, 5 Vertretern aus der Leitung bergbaulicher Betriebe, 2 Vertretern der Gemeinden und 3 Vertretern der übrigen Wirtschaft bestehen. Charakteristisch für fast alle Vorschläge ist das Fehlen von Behördenvertretern in diesen Gremien. Nicht also der Staat und staatliches Interesse soll durch diese Gremien vertreten werden, sondern das Interesse der Gesamtheit der Bevölkerung an diesen Betrieben. Die Tendenz, die sozialisierten Betriebe vom Einfluß behördlicher Stellen möglichst frei zu halten, um der Gefahr übermäßiger Verbürokratisierung zu entgehen, tritt in diesen Vorschlägen und Regelungen deutlich zutage. Auch der organisatorische Aufbau der landeseigenen Betriebe der Ostzone Deutschlands enthält ein Gremium, das aus Repräsentanten des öffentlichen Interesses besteht. Den Leitern der Vereinigungen steht ein Verwaltungsrat von 7–11 Gewerkschaftsmitgliedern und Arbeitern und 4 von der Gewerkschaft vorgeschlagenen Fachkräften zur Seite. Mit diesem Verwaltungsrat hat der Direktor der Vereinigung mindestens einmal im Monat die produktionswirtschaftliche Tätigkeit der Vereinigung zu besprechen. Bei den zonaler Verwaltung unterstehenden Betrieben kann der Verwaltungsrat dem Direktor Vorschläge machen sowie über seine Beschlüsse der entsprechenden Hauptverwaltung berichten. Die Direktoren der einzelnen landeseigenen Betriebe sind ebenfalls verpflichtet, mit der Leitung der Gewerkschaft (und dem Betriebsrat) einmal monatlich die wirtschaftliche Lage des Betriebes zu besprechen.

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Gutenberg, E. (1963). Das Problem der betrieblichen Willensbildung. In: Die Produktion. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-37884-7_7

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