Zusammenfassung
Die Führung gerichtlicher Register ist vorgeschrieben, damit gewisse tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für den Verkehr von besonderer Bedeutung sind, in einer zuverlässigen und vollständigen Weise beurkundet (registriert) werden, jederzeit vom Publikum durch Einsichtnahme der Register und seiner Unterlagen bequem festgestellt werden können und tunlichst auch durch die öffentlichen Bekanntmachungen allgemein bekannt werden. Die jedermann zugänglichen Register bezwecken also die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Diese Gesichtspunkte treten beim Handelsregister mit besonderer Schärfe hervor. Dieses ist von den zahlreichen öffentlichen Registern vor allem dazu bestimmt, dem privatrechtlichen Verkehr zu dienen und dessen Sicherheit zu fördern. (RG 93 283; KGJ 23 A 77.) Gerade der auf den Umsatz der Güter gerichtete Verkehr, der ohne weitgehende Kreditgewährung nicht denkbar ist, bedarf besonderen Schutzes gegen Verdunkelungen und Verschleierungen der Rechtslage.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brand, A., zum Gottesberge, M. (1929). Das Verfahren bei den Registergerichten. In: Die Registersachen Handelsregister Genossenschafts-, Vereins-, Güterrechts-, Muster-, Schiffs- und Schiffsbauwerks-Register in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-37877-9_2
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