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Zusammenfassung

In den vorigen Kapiteln wurde bei der Besprechung der Arbeiten eines jeden Bureaus zwischen der Abwicklung der Geschäfte und der damit in Zusammenhang stehenden buchhalterischen Tätigkeit unterschieden. So wurde z. B. bei der Coupon- und Sortenkasse der An- und Verkauf der Coupons und Sorten von der Führung der zur ordnungsmäßigen Erledigung dieser Geschäfte notwendigen Bücher getrennt. Ein ähnlicher Unterschied wurde auch beim Wechselbureau in Anwendung gebracht. Beim Börsenbureau ergibt sich diese Trennung von selbst, weil die Börsengeschäfte nicht in den Räumen der Bank, sondern an der Börse abgeschlossen werden.

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Referenzen

  1. In Berlin ist die Börse von 12–3 Uhr geöffnet; der offizielle Verkehr findet von 12–2 Uhr statt. In Frankfurt a. M. dauert der Verkehr von 12¼–2¾ Uhr; außerdem findet noch von 5¼–6½ Uhr Abendbörse statt. Sonnabends wird die Berliner Börse bereits um 2 Uhr geschlossen, die Frankfurter um dieselbe Zeit. Ferner fällt in Frankfurt a. M. Sonnabends die Abendbörse aus.

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  2. Bei einigen Bankinstituten erfolgt die Ausstellung und Aufbewahrung der Schlußnoten in einem besonderen Bureau oder in der Korrespondenzabteilung.

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  3. Wie erwähnt, erfolgt die Feststellung der Kurse durch den Börsenvorstand; die Kursmakler sind Hilfspersonen, die „zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von Waren und Wertpapieren“ ernannt werden. Die oben geschilderte Tätigkeit wird aber von den Kursmaklern ausgeübt; der Börsenvorstand pflegt die Kursfeststellungen nur zu prüfen und in Streitfällen die Direktive zu geben. Darum ist es nicht ungerechtfertigt, wenn der Sprachgebrauch der Börse stets die Kursmakler auch als diejenigen bezeichnet, die die Kurse festsetzen.

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  4. Näheres über die Feststellung der Kurse siehe Abschnitt 5 dieses Kapitels.

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  5. Diese Bänke sind auf der vorhergehenden Skizze (S. 179) der größeren Übersichtlichkeit wegen nicht angeführt worden.

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  6. Das gilt nur „im allgemeinen“. Bei kleineren Aufträgen kann er auch bei der Notiz „etw. b. G.“ oder „etw. b. B.“ keine Teilausführung verlangen. Bei größeren Aufträgen (im Kassaverkehr bei Aufträgen von etwa 15000 Mk.) pflegen die Makler ca. ein Drittel des verlangten oder angebotenen Betrages auszuführen. Bedauerlicherweise gibt es hierüber keine bestimmten Vorschriften, Der Berliner Börsenvorstand sollte genaue Anweisungen an die Makler ergehen lassen.

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  7. Eine nähere Erläuterung dieser Bezeichnung findet man in Abschnitt 6 dieses Kapitels.

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  8. Siehe Lusensky, Depotgesetz, S. 30.

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  9. Zuweilen werden die für Rechnung der Kommittenten gekauften Effekten von Bankiers auch zur Vertretung in Generalversammlungen verliehen. Der Bankier läßt sich dann von dem Entleiher der Stücke den Gegenwert zahlen; das Geschäft hat alsdann die Form eines uneigentlichen Lombardgeschäftes (siehe Abschnitt 7 dieses Kapitels). Da dem Geldgeber nur daran liegt, die Stücke zur Vertretung in der Generalversammlung zu erhalten, so verzichtet er häufig auf jeden Zinsgewinn für das geliehene Geld oder er begnügt sich mit einem minimalen Zinssatz. Daher ist das Verleihen solcher Effekten, auf die der Kunde Nummernverzicht erteüt hat, häufig ein bequemes und einträgliches Geschäft.

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  10. Man sagt in der Börsensprache: „Der Bankier fixt seinem Kunden die Stücke an“.

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  11. Über die Aufbewahrung der Effekten bei den Banken im Sinne des Gesetzes siehe Kapitel VI.

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  12. Über die Pflicht zur Versteuerung der Börsengeschäfte und die Höhe der Abgaben siehe Abschnitt 11 dieses Kapitels.

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  13. Werden die Abschlüsse in Minen-Shares nicht zu den Usancen der Londoner Börse gemacht, so Hegt ein verbotenes Börsentermingeschäft vor, weil die Minengesellschaft ein Bergwerksunternehmen ist.

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  14. Nach Ansicht mancher Juristen ist dies fraglich.

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  15. Siehe Anmerkung 1 zu Seite 204.

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  16. Die für Vertretung der Makler bestimmten und ebenfalls vereideten Hilfspersonen nennt man Substituten, die übrigen Gehilfen Angestellte.

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  17. Andere Vereinbarungen werden, wie auf Seite 180 hervorgehoben, gewöhnlich beim Handel in Werten ohne Börsennotiz getroffen. Die Bank tritt hierbei meistens nicht als Kommissionär, sondern als Eigenhändler auf. Sie kauft oder verkauft die Effekten von dem Kunden oder an ihn zu einem fest vereinbarten Preise. Der Kunde erteilt keinen Auftrag zum An- oder Verkauf des Papieres, sondern er macht der Bank eine Offerte, die sie akzeptiert oder ablehnt.

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  18. Provision, Courtage und Stempel werden beim Nochgeschäft auf den Gesamtbetrag gerechnet, also auch auf die Prämie dont 0, selbst wenn diese nicht zur Ausführung gelangt.

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  19. Verkauft jemand einem anderen Wertpapiere, ohne sie zu besitzen (blanko), so sagt man auch, er sei die Stücke „schuldig“ und muß sie „eindecken“.

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  20. Über den ferneren Zweck dieses Kurses siehe Abschnitt 12 c diese3 Kapitels.

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  21. Über den Ausgleich der Lieferungen durch den Kassenverein siehe Abschnitt 12 c dieses Kapitels.

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  22. Die Bezeichnung „abnehmen“ ist in diesem Zusammenhang als Fachausdruck aufzufassen. Es ist darunter nicht zu verstehen, daß der Kunde die betreffenden Stücke aus dem Tresor der Bank entnehmen muß, sondern er kann sie auch im Depot der Bank liegen lassen. Zuweilen kommt es auch vor, daß die Bank sich bereit erklärt, das Geld zum Bezug der Stücke vorzuschießen, aber nur gegen Erstattung eines Zinssatzes, der höher ist als der Satz für Ultimogeld. Es wird in diesem Falle kein Reportgeschäft, sondern ein uneigentliches Lombardgeschäft abgeschlossen. Der Kunde wird für den Gegenwert der Effekten abzüglich seines Einschusses auf seinem Konto belastet. Die Wertpapiere werden ihm auf Stückekonto gutgeschrieben. Auch in diesem Falle spricht man von der „Abnahme“ der Effekten, nämlich im Gegensatz zu der Reportierung.

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  23. Es würde den Rahmen dieses Buches überschreiten, für sämtliche Paritätsberechnungen Beispiele anzuführen. Maßgebend sind nur die Gesichtspunkte, die hierbei zu beachten sind. Genauen Aufschluß über die Paritätsberechnungen sowie über die Usancen an den einzelnen Börsenplätzen findet man in Swoboda, Die Arbitrage. Zwölfte Auflage, bearbeitet von Max Fürst. Berlin 1905. Einen kurzgefaßten Überblick gewährt auch: Robert Stern, Die Arbitrage im Bank- und Börsen verkehre. Leipzig 1901.

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  24. Über die Buchung und den Abschluß der Metarechnungen siehe Kapitel VIII.

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  25. Der Unterschied zwischen Scheck- und Wechselkurs entspricht dem Zinsbetrage, der sich bei Diskontierung der Wechsel ergeben würde. Da es sich aber bei den an der Börse umgesetzten Wechseln meistens um Abschnitte handelt, die für Privatdiskonten geeignet sind, richtet sich die Differenz häufig auch nur nach dem Privatdiskontsatze des betreffenden Landes. Immer gilt dies bei langsichtigen Wechseln, während bei den kurzsichtigen die Differenz nur nach besonderer Vereinbarung zum Privatdiskontsatze berechnet wird.

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  26. Beispiele für die Berechnung der Goldarbitrage, wie für alle Devisenrechnungen, findet man in den auf Seite 249 genannten Büchern von Swo-boda und Stern.

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  27. Nach Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz vom 28. Juni 1906 wird bestimmt, daß unentgeltliche Tauschgeschäfte so weit, als die beiderseits hingegebenen Beträge sich decken, von der Umsatzsteuer auch dann befreit sind, wenn z. B. wegen verschiedener Zinstermine oder nicht ganz sich deckender Nennwerte der Stücke eine geringe Geldausgleichung stattfinden muß. Wenn also A. z. B., wie es zum Ausgleich des Kurses zuweilen vorzukommen pflegt, 900 Mk. Schultheiß-Aktien kauft und 1000 Mk. desselben Papieres gleichzeitig verkauft (es gibt in diesem Effekt Stücke von 300 und 1000 Mk.), so ist nur die Differenz von 100 Mk. steuerpflichtig.

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  28. Zahlungen in ausländischen Banknoten und Geldsorten im Auslande gelten nicht als Anschaffungsgeschäfte; ebensowenig der Comptant-handel in diesen Werten.

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  29. Erklärung der Worte „in Kommission“ siehe S. 269.

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  30. Ausführliche Berechnung siehe S. 277.

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  31. Die Bank hat am 26. Juli 45 000 Mk. Berliner Handels-Ges.-Anteile von der Bank für Handel und Industrie hereingenommen; die Abnahme erfolgt zum Liquidationskurs (L.K.).

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  32. Die Bank hat am 26. Juli 30 000 Mk. Deutsche Bankaktien von der Firma Robert Warschauer & Co. hereingenommen; die Abnahme erfolgt zum Liquidationskurs (L.K.).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Buchwald, B. (1910). Das Börsenbureau. In: Die Technik des Bankbetriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-37872-4_5

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