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Zusammenfassung

In den vorigen Kapiteln wurde bei der Besprechung der Arbeiten eines jeden Bureaus zwischen der Abwicklung der Geschäfte und der damit in Zusammenhang stehenden buchhalterischen Tätigkeit unterschieden. So wurde z. B. bei der Coupon- und Sortenkasse der An- und Verkauf der Coupons und Sorten von der Führung der zur ordnungsmäßigen Erledigung dieser Geschäfte notwendigen Bücher getrennt. Ein ähnlicher Unterschied wurde auch beim Wechselbureau in Anwendung gebracht. Beim Börsenbureau ergibt sich diese Trennung von selbst, weil die Börsengeschäfte nicht in den Räumen der Bank, sondern an der Börse abgeschlossen werden.

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Literatur

  1. In Berlin ist die Börse von 12–3 Uhr geöffnet; der offizielle Verkehr findet von 12–2 Uhr statt. In Frankfurt a. M. dauert der Verkehr von 12’14–2’/4 Uhr; außerdem findet noch von 51/4–61/2 Uhr Abendbörse statt. Sonnabends wird die Berliner Börse bereits um 2 Uhr geschlossen, die Frankfurter um dieselbe Zeit. Ferner fällt in Frankfurt a. M. Sonnabends die Abendbörse aus.

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  2. Bei einigen Bankinstituten erfolgt die. Ausstellung und Auf-bewahrung der Schlußnoten in einem besonderen Bureau oder in der Korrespondenzabteilung.

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  3. Wie erwähnt, erfolgt die Feststellung der Kurse durch den Börsenvorstand; die Kursmakler sind Hilfspersonen, die „zur Mit-wirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von Waren und Wertpapierén“ ernannt werden. Die oben geschilderte Tätigkeit wird aber von den Kursmaklern ausgeübt; der Börsenvorstand pflegt die Kursfeststellungen nur zu prüfen und in Streitfällen die Direktive zu geben. Darum ist es nicht ungerechtfertigt, wenn der Sprach-gebrauch der Börse stets die Kursmakler auch als diejenigen be-zeichnet, die die Kurse festsetzen.

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  4. Näheres fiber die Feststellung der Nurse siehe Abschnitt 5 dieses Kapitels.

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  5. Folgende Effekten werden an der Berliner Börse im „freien Verkehr“ per Kasse amtlich notiert: Laurahütte, Dortmunder Union lit. C, Bochumer Gußstahl, Gelsenkirchen Bgw., Harpener Bgw., Konsolidation Bgw., Deutsch-Luxemburger Bgw., Rheinische Stahlwerke.

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  6. I) Diese Bänke sind auf der vorhergehenden Skizze (S. 161) der größeren Übersichtlichkeit wegen nicht angeführt worden.

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  7. Das gilt nur „im allgemeinen“. Bei kleineren Aufträgen kann er auch bei der Notiz „etw. b. G.” oder „etw. b. B.“ keine Teil-ausführung verlangen.

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  8. Eine nähere Erläuterung dieser Bezeichnung findet man in Abschnitt 6 dieses Kapitels.

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  9. Siehe Lusensky, Depotgesetz, S. 30.

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  10. Siehe hierüber auch Kapitel VI.

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  11. Über die Pflicht zur Versteuerung der Börsengeschäfte und die Höhe der Abgaben siehe Abschnitt 11 dieses Kapitels.

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  12. Nach der Novelle zum Börsengesetz, die dem Reichstag am 19. Februar 1904 vorgelegt, aber infolge des Sessionsbeschlusses am 31. Mai 1905 noch nicht verabschiedet worden ist, kann die Erfüllung der Verbindlichkeiten auch derjenige nicht verweigern, der beim Ab-schluß des Geschäftes ins Handelsregister eingetragen war. Das gleiche gilt von demjenigen, welcher zu der angegebenen Zeit oder früher berufsmäßig Börsen-oder Bankiergeschäfte betrieben oder eine Börse nicht bloß vorübergehend besucht hat.

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  13. Die Angestellten der Makler nennt man Substituten.

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  14. Verkauft jemand einem anderen Wertpapiere, ohne sie zu be-sitzen (blanko), so sagt man auch, er sei die Stücke „schuldig“ und muß sie „eindecken”.

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  15. Über den ferneren Zweck dieses Kurses siehe Abschnitt 12c dieses Kapitels.

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  16. Es würde den Rahmen dieses Buches überschreiten, für sämtliche Paritätsberechnungen Beispiele anzuführen. Maßgebend sind nur die Gesichtspunkte, die hierbei zu beachten sind. Genauen Aufschluß über die Paritätsberechnungen sowie über die Usancen an den einzelnen Börsenplätzen findet man in Swoboda, Die Arbitrage. Zwölfte Auflage, bearbeitet von M ax Fur s t. Berlin 1905. Einen kurzgefaßten Überblick gewährt auch das äußerst praktische Buch des Dozenten der Handelshochschule zu Leipzig, Robert Stern, Die Arbitrage im Bank-und Börsenverkehre. Leipzig 1901.

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  17. Über die Buchung und den Abschluß der Metarechnungen siehe Kapitel VIII.

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  18. Der Unterschied zwischen Scheck-und Wechselkurs entspricht dem Zinsbetrage, der sich bei Diskontierung der Wechsel ergeben würde. Da es sich aber bei den an der Börse umgesetzten Wechseln meistens um Abschnitte handelt, die für Privatdiskonten geeignet sind, richtet sich die Differenz in der Regel auch nur nach dem Irivatdiskontsatze des betreffenden Landes.

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  19. Beispiele für die Berechnung der Goldarbitrage, wie für alle Devisenrechnungen, findet man in den auf Seite 216 genannten Büchern von Swoboda und Stern.

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  20. Zahlungen in ausländischen Banknoten und Geldsorten im Auslande gelten nicht als Anschaffungsgeschäfte; ebensowenig der Comptanthandel in diesen Werten.

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  21. Nach Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz vom 28. Juni 1906 wird bestimmt, daß unentgeltliche Tauschgeschäfte so weit, als die beiderseits hingegebenen Beträge sich decken, von der Umsatzsteuer auch dann befreit sind, wenn z. B. wegen verschiedener Zinstermine öder nicht ganz sich deckender Nennwerte der Stücke eine geringe Geldausgleichung stattfinden muß. Wenn also A. z. B., wie es zum Ausgleich des Kurses zuweilen vorzukommen pflegt, 900 Mk. Schultheißaktien kauft und 1000 Mk. desselben Papieres gleichzeitig verkauft (es gibt in diesem Effekt Stücke von 300 und von 1000 Mk.), so ist nur die Differenz von 100 Mk. steuerpflichtig. Dasselbe gilt, wenn jemand z. B. 31/2 °/oige Reichsanleihe mit Zinsterminen per 1. Januar und 1. Juli in solche mit Zinsterminen per 1. April und 1. Oktober eintauscht.

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  22. Die Bank hat am 26. Juli 45 000 Mk. Berliner Handels-Ges.Anteile von der Bank für Handel und Industrie hereingenommen; die Abnahme erfolgt zum Liquidationskurs (L.K.).

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  23. Die Bank hat am 26. Juli 30 000 Mk. Deutsche Ban aktien von der Firma Robert Warschauer Co. hereingenommen; die Abnahme erfolgt zum Liquidationskurs (L.K.).

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Buchwald, B. (1907). Das Börsenbureau. In: Die Technik des Bankbetriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36849-7_5

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