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Das Wechselbureau

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Zusammenfassung

Im Wechselbureau werden die sich aus dem Verkehr mit Wechseln ergebenden Arbeiten verrichtet.

The erratum of this chapter is available at http://dx.doi.org/10.1007/978-3-662-36849-7_9

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Literatur

  1. Um jeden Wechsel unter einem großen Wechselbestande leicht herausfinden zu können, pflegt man Verfalldatum und Zahlungsort an der Spitze des Wechsels zu wiederholen.

    Google Scholar 

  2. Ausstellungsort und Ausstellungsdatum.

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  3. Wechselbetrag in Ziffern.

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  4. Verfalltag.

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  5. Name der Person oder der Firma, an die oder an deren Order gezahlt werden soll (des Remittenten). Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten bezeichnen (Wechsel an eigene Order) Die Worte „die Order“ (Orderklausel) gehören nicht zu den Erfordernissen eines Wechsels, werden aber in der Regele angewandt.

    Google Scholar 

  6. Wechselbetrag in Buchstaben.

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  7. Valutaklausel (überflüssig).

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  8. Deckungsklausel (überflüssig).

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  9. Avisklausel (überflüssig).

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  10. Name der Person oder der Firma, die die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten).

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  11. Wohnort des Bezogenen.

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  12. Nummer des Wechsels; entspricht derselben Nummer im Wechselkopierbuch (siehe Abschnitt 8 dieses Kapitels).

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  13. Die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma.

    Google Scholar 

  14. Domizilklausel (siehe. Abschnitt 4 dieses Kapitels).

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  15. Notadresse (siehe, Abschnitt 5 dieses Kapitels).

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  16. Akzeptunterschrift.

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  17. Wechselstempelmarke (siehe Abschnitt 7 dieses Kapitels).

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  18. Name oder Firma dessen, an den der Remittent den Wechsel überträgt. Die Übertragungsform heißt Indossament oder Giro; der-jenige, an den der Wechsel übertragen wird, Indossatar oder Indossat; derjenige, der ihn überträgt, Indossant oder Girant. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar über.

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  19. Blankoindossament (ebenfalls gültig).

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  20. Quittung über den empfangenen Betrag beim Inkasso des Wechsels (siehe Seite 113).

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  21. Auch Schecks können wie Wechsel giriert werden (siehe Bei-spiel S. 50). Dort verbindet das Indossament aber keine wechsel-mäßige Haftung

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  22. Artikel 87 der Wechselordnung. Gerichtsvollzieher sind zur Aufnahme von Protesten berechtigt, wenn der Schuldner im Bezirk des Gerichtsvollziehers wohnt. Zur Vereinfachung und Verbilligung des Wechselprotestes wurde von den Handelsvertretungen, namentlich von den Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin (Eingabe an den Reichskanzler, abgedruckt im Berliner Jahrbuch für Handel und In¬dustrie, Jahrgang 1904, Bd. I, Berlin 1905) vorgeschlagen, daß auch die Post zur Aufnahme von Wechselprotesten berechtigt sein soll. Diesem Verlangen will die Reichsregierung jetzt wenigstens teilweise nachgeben. Im „Reichsanzeiger“ vom 23. Juli 1906 wurde der „vor¬läufige Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes”, veröffentlicht Dieser Entwurf wird von dem Reichsjustizamt zunächst den Interessentenkreisen, Handelsvertretungen usw. zur Kritik gestellt; danach soll dann eventuell die neue Gesetzes-vorlage ausgearbeitet werden. Ob eine Verbilligung des Wechsel-protestes beabsichtigt ist, wird nicht gesagt, ist aber wohl anzu-nehmen, da der Entwurf die Aufnahmq des Protestes in einigen Fällen (s. S. 111) durch die Postanstalten vorsieht. Welche Gebühren aber die Post hierfür verlangen wird, ist in dem Entwurf nicht angegeben. Zulässig soll der Postprotest auch nur dann sein, wenn die Höhe des Wechsels sich unter der Summe von 800 Mk. bewegt.

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  23. In dem „vorläufigen Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes“, ist auch eine wesentliche Er-leichterung der Formalitäten bei Abfassung des Protestes vorgesehen. Danach ist in den Protest aufzunehmen: 1. der Name oder die Firma der Personen, für die oder gegen die der Protest erhoben wird; 2. die Angabe, daß die Aufforderung erfolglos geblieben ist usw.; 3. die Angabe des Ortes sowie des Tages, an dem die Aufforderung ge¬schehen oder ohne Erfolg versucht worden ist; 4. im Falle einer Ehrenannahme oder Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wem und wie sie angeboten und geleistet wird. Der Protest mangels Zahlung kann auch auf dem Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Er soll ohne Zwischenraum hinter das letzte Indossament gesetzt werden; ist dies nicht ausführ¬bar, so soll das letzte undurchstrichene Indossament im Proteste be¬zeichnet werden. Erfolgt die Beurkundung nicht auf dem Wechsel oder auf einem dem Wechsel verbundenen Blatte, so ist in dem Pro¬test auch eine Abschrift des Wechsels und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen aufzunehmen.

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  24. In dem „vorläufigen Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes,“ werden auch die Wechselprotest-stunden einheitlich für das ganze Reich geregelt. Die Bundesstaaten scheinen also ihren Widerspruch hiergegen aufgegeben zu haben. Der Artikel 92 der Wechselordnung soll nämlich folgenden Absatz 2 erhalten: „Die Proteste sollen nur in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit soll die Protesterhebung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Protestaten erfolgen.”

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  25. Zum besseren Verständnis hierüber siehe Abschnitt 4 dieses Kapitels.

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  26. Siehe hierüber: Waldemar Müller, Unlauterer Wechsel-verkehr. Berlin 1904.

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  27. Nach den neuen Vorschlägen des Reichsjustizamts darf die Post „Protest mangels Annahme“ nicht aufnehmen. Der Postprotest soll sich auf nur diejenigen Fälle beziehen, wo die Zahlung ver¬weigert wird.

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  28. Eine“Besprechung diesés Urteils findet sich u. a. im „Berliner Tageblatt” Nr. 94, vom 20. Februar 1905.

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  29. Artikel 17 der Wechselordnung.

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  30. Eine Änderung würde durch die Annahme der Vorschriften über den Postprotest eintreten. Siehe S. 101.

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  31. Näheres liber die „Wechsel auf Nebenplätze“ siehe S. 122.

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  32. Nach dem vorläufigen Entwurfe eines Gesetzes, betreffend „die Erleichterung des Wechselprotestes“, soll dieser Unterschied zwischen eigentlichen und uneigentlichen Domizilwechseln nicht mehr gemacht werden.

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  33. Der Gegenwert für die diskontierten Wechsel wird bei kleineren Kunden zuweilen erst vom nächsten Tage ab verzinst.

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  34. In vorstehendem Beispiel ist die Provision von 1/4% gleich von der Wechselsumme abgezogen. Das geschieht jedoch nicht immer; zuweilen vereinbaren die Kunden, daß die Provision im Kontokorrent berechnet werden soll. Der Wechselbetrag wird dem Konto des Kunden gutgeschrieben, und am Schlusse des Semesters wird eine Provision für alle Transaktionen im ganzen berechnet (siehe auch Kapitel VIII).

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  35. Extraprovision auf die beiden länger als 96 Tage laufenden Wechsel: Mk. 1200 auf Dresden und Mk. 300 auf Driesen.

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  36. Artikel 45 der Wechselordnung.

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  37. Wenn die Bank den Wechsel nicht selbst zum Protest gegeben hat, sondern ihn als Rikambio zurückerhielt, belastet sie ihren Vor-mann neben den Protestkosten auch mit den sonstigen Spesen (Pro¬vision usw.), die ihr Nachmann zu beanspruchen hat.

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  38. Siehe Kapitel V, Devisenarbitrage.

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  39. Siehe hierüber die „U s a n c e n der Berliner Fondsbörse“.

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  40. Näheres hierüber siehe Kapitel VIII, Abschnitt 3.

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  41. Erklitrung siehe.Kapitel VITI, Abschnitt ÿ.

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Buchwald, B. (1907). Das Wechselbureau. In: Die Technik des Bankbetriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36849-7_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-36849-7_4

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