Zusammenfassung
In der Einleitung ist darauf hingewiesen worden, daß sich alle im Bankgewerbe vorkommenden Geschäfte, soweit sie den Verkehr zwischen Bank und Kundsch aft und nicht den der Banken desselben Platzes untereinander betreffen, im Korrespondenzbüro oder in den anderen Büros (Wechselbüro, Effenktenbüro usw.) angegliederten Korrespondenzabteilungen konzentrieren. Das liegt daran, daß in einem ordnungsmäßig geleiteten Bankbetriebe über sämtliche Geschäftsvorgänge schriftliche Abmachungen erfolgen. Selbst bei den kleinsten Firmen wird in dieser Beziehung streng auf Ordnung gesehen; jeder schriftliche Auftrag wird bestätigt, jede schriftliche Anfrage möglichst rasch beantwortet. Im Großbetriebe ist die Organisation so beschaffen, daß ein Versehen nach dieser Richtung bald seine Korrektur erfahren müßte. Wo sich jedoch ein mehr persönlicher Verkehr zwischen Bank und Kundschaft entwickelt — das ist im Kleinbetriebe und in den Depositenkassen der Großbanken der Fall — da werden wohl bei den Banken von dieser Gepflogenheit Ausnahmen gemacht. Sobald aber dieser persönliche Verkehr nicht stattfindet, der Kunde etwa an einem anderen Orte wohnt, wird auf genaue Bestätigung jedes Abkommens, Auftrages usw. Wert gelegt1). Aus alledem ergibt sich, daß das Korrespondenzbüro sämtliche eingegangenen Briefe zur Beantwortung erhalten muß.
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Literatur
Die durch die Geldentwertung hervorgerufene Überlastung des Bankgewerbes hat die strenge Befolgung dieser Grundsätze in den letzten Jahren häufig unmöglich gemacht.
w. v. = wie vorstehend. Diese Formel bezieht sich auf die neben den Betrag gesetzte Valuta.
Häufig auch „ohne Spesen“; diese werden dann dem Aussteller besonders aufgegeben,
Um Portospesen zu ersparen, werden die Wertpakete oft nur mit niedriger Wert angabe deklariert und der Mehrwert wird bei einer Versicherungsgesellschaft gegen Ver lust versichert.
J./J.-Kps. = Januar-Juli-Koupons, d. h. an den Stücken haften Kupons per
Januar und per 1. Juli, zum Unterschied von solchen Stücken mit Kupons per 1. April und 1. Oktober.
In den Briefen an die anderen Mitglieder steht hier 20 oder 15%.
In dem obigen Beispiel eines Konsortialgeschäfts hat das Konsortium sich bereit erklärt, die ganze Anleihe in einem Posten abzunehmen und den gesamten Gegenwert zu remittieren. Die Stadt wünscht aber das Geld nur allmählich zu erheben, und hierbei ist vereinbart, daß das Konsortium einen Depositalzinssatz von 3 % zu vergüten habe. In dieser Weise werden Konsortialgeschäfte mit Städten oft abgeschlossen; sehr häufig wird aber auch von vorherein in den Übernahmebedingungen festgesetzt, an welchen Terminen die Stücke sukzessive abzunehmen sind. Dementsprechend erfolgt auch die Remittierung des Gegenwerts jeweilig entsprechend dem zur Abnahme gelangten Betrag an Stücken. Dem Konsortium verbleibt also ein Zwischengewinn, dessen Höhe gleich dem Unterschied zwischen dem Anleihezins und dem Zinssatz für den auf Konto gutgeschriebenen Gegenwert ist. Dieser Zwischengewinn bildete früher häufig den Anreiz zur Übernahme von Stadtanleihen, da der Gewinn am Kurse sehr gering ist und zudem teilweise durch die Spesen verloren geht. Gegenwärtig sind Stadtanleihen infolge der schwierigen Finanzlage der deutschen Städte als Emissionen überhaupt nicht sehr beliebt.
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Buchwald, B. (1924). Das Korrespondenzbüro. In: Die Technik des Bankbetriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36848-0_7
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