Zusammenfassung
Während die Anrechnung beim Erbteil unter Abkömmlingen der Ausgleichung dient, will die Anrechnung beim Pflichtteil verhindern, daß der Erblasser durch Vergabungen bei Lebzeiten den Pflichtteilsansprach illusorisch mache und daß andererseits jemand Pflichtteils ansprüche erhebe, der bei Lebzeiten des Erblassers schon abgefunden worden ist.
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Copyright information
© Springer-Verlag Wien 1964