Geltendes Pflichtteilsrecht Pflichtteilsähnliche Unterhaltsansprüche
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Zusammenfassung
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 762 Kinder und in deren Ermangelung Eltern (nicht der Ehegatte, nicht Geschwister!). § 763, 1 versteht „nach der allgemeinen Regel“ (§42) unter Kindern alle Nachkommen und unter Eltern alle Vorfahren. Nach § 763, 2 „findet hier zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlechte, zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied statt“. Doch schränkt der Schluß des Satzes das dahin ein, „sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde“.
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© Springer-Verlag Wien 1964