Zusammenfassung
Mit den Vorarbeiten zur Aufstellung eines Entwurfes ist erst dann zu beginnen, wenn durch Vorverhandlungen mit den Beteiligten festgestellt ist, daß voraussichtlich eine Genossenschaft zustande kommen wird. Bei diesen Verhandlungen ist darauf hinzuwirken, daß wasserwirtschaftlich zusammenhängende dränbedürftige Flächen gleichzeitig gedränt und die Grenzen des Genossenschaftsgebiets danach festgelegt werden.
Die Vorschriften gelten für alle Dränungen öffentlich-rechtlicher Körper-Schaften und Sinngemäß auch für Staatliche Dränungen.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Preußischen Landwirtschaftsministerium. (1934). Besondere Vorschriften für genossenschaftliche Dränungen. In: Anweisung für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Dränanlagen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36683-7_4
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