Zusammenfassung
Das Arbeitsrecht ist ein Sonderrecht bestimmter Berufsstände (vgl. oben S. 1). Nicht alle Berufsstände, für die heute ein solches Sonderrecht besteht, sind indessen von Anfang an dem Arbeitsrecht unterstellt gewesen, vielmehr ist die zunächst auf gewerbliche Arbeiter beschränkt gewesene Regelung nach und nach und Schritt für Schritt auf weitere Berufsstände erstreckt worden, die einer ähnlichen Regelung bedurften. Die Entwicklung des Arbeitsrechts ist also den Weg gegangen, daß auf der einen Seite immer neue Gebiete aus dem Bereich des Arbeitsverhältnisses eine sonderrechtliche Regelung erfahren haben, während auf der anderen Seite die Geltung dieses Rechts auf einen immer weiteren Personenkreis ausgedehnt worden ist.
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Literatur
Über diese vgl. Potthoff, Arbeitsrecht 1919, S. 108, sowie Soziale Praxis 28, S. 639.
Vgl. Reiche 1, Dienstvertrag der Krankenpflegerinnen, Jena 1910, sowie Potthoff, Soziale Praxis 29, S. 279.
Doch bestehen auch in der Kranken-und Unfallversicherung eine Reihe von Besonderheiten.
Vgl. Noetel, Die Unfallverhütung bei landwirtschaftlichen Maschinen, Posen 1914 ( Rehfeldsche Buchhandlung).
Vgl. Schlegelberger, Das Landarbeiterrecht, Berlin 1907 ( Heymanns Verlag).
Preuß. Gesetz vom 24.4. 54. Ähnliche Bestimmungen bestanden für das Gebiet des früheren Königreichs Hannover (§ 59 des Polizei-Strafgesetzbuches vom 25. 5. 47), in Anhalt (§ 6 des Ges. vom 16. 4. 1899), in Reuß j. L. (§ 5 des Ges. vom 12. 5. 1900) und in Elsaß-Lothringen (Art. 414 des Code pénal in der Fassung des französ. Ges. vom 25. 5. 64 ).
Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reiehsernährungsamts vom 22.11. 18. Reichsanzeiger Nr. 278 vom 25.11. 18.
Erläuterungen zur L.A.O. von Feig (Verlag Vahlen), 2. Auflage, Rosenfeld (Verlag Gesellschaft und Erziehung, Berlin), v. Volkmann-B öttger (Verlag Deutsche Tageszeitung), vgl. ferner Schmidt, Soziale Praxis 28, S. 382 und Recht u. Wirtschaft 19, S. 75, Böttger, Jur. Woch. 19, S. 210 und Gewerbe-und Kaufmannsgericht 24, S. 133, Feig, Gew: u. Kaufm.Ger. 24, 5.210, Arbeiterrechtsbeilage zum Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften 19, S. 17, sowie Mendelson, Der gegenwärtige Stand der Landarbeiterfrage mit besonderer Berücksichtigung der neuesten Veränderungen des landwirtschaftlichen Arbeitsvertrages (Parey, Berlin).
A. M. Böttger, Jur. Woch. 19, S. 210, und Gewerbe-n. Kaufmannsgericht 1919, Spalte 133ff. Dagegen Feig, daselbst, Spalte 212.
Feig, Anm. 4a—f zu § 1.
Landwirtschaftliches und häusliches Gesinde unterstehen daher verschiedenen Rechtsgrundsätzen und im Streitverfahren verschiedenen Gerichtsorganen, Böttger, Jur. Woch. a. a. O.
Nicht dagegen der gemeinsame Betrieb für mehrere Güter. Rosenfeld zu § 1. Schmidt, Recht and Wirtschaft 19, S. 76.
Die Zahl von 11 Stunden ist also keine Durchschnittszahl, sondern die höchste für den Arbeitstag zulässigerweise zu vereinbarende Stundenzahl. Feig, Anm. 4 zu § 3.
So insbesondere Lotmar, Arbeitsvertrag I, S. 451, Landmann, Anm. 2a zu § 119a Gew.O.; dagegen Sinzheimer, Lohn und Aufrechnung 5.108. Richtig ist in dur Tat, daß hier weder § 394 noch § 273 B.G.B. in Frage kommt, da eine Forderung, der gegenüber aufgerechnet werden könnte, oder die zur Zurückbehaltung berechtigte, zur Zeit der Einbehaltung noch gar nicht besteht. Entsteht eine solche Forderung später, und will der Arbeitgeber sich dafür an den einbehaltenen Lohn halten, so handelt es sich aber nicht mehr um eine (nicht pfändbare) Lohnforderung, sondern um stehengebliebenen Lohn, demgegenüber Pfändung wie Aufrechnung unbeschränkt zulässig sind. Auch wird bei der Einbehaltung nicht ein Pfandrecht des Arbeitgebers an der Lohnforderung begründet (so S i n z h e i m e r), da eine pfandrechtlich zu sichernde Fords-rang noch gar nicht vorhanden ist, noch auch künftig zu entstehen braucht (Einbehaltung zugunsten des Arbeitnehmers!). Man wird vielmehr mit S i gel (Der gewerbliche Arbeitsvertrag, Stuttgart 1903, S. 134/35) zu unter-scheiden haben die vertragliche Verpflichtung,.sich den künftig fällig werdenden Lohn einbehalten za lassen, und die IJberlassnng des fälligen Lohnes zur Einbehaltung. Erstere enthält zugleich eine unzulässige Verfügung (Erlaß der Auszahlungspflicht) über die Lohnforderung und ist daher stets rechtsunwirksam. Letztere ist dagegen unbeschränkt zulässig, soweit nicht Ausnahmebestimmungen (§ 11.9a Gew.O., § 10 L A 0) entgegenstehen.
Vgl. für das bisherige Recht Schlegelberger, Landarbeiterrecht S. 73ff. Über diesen neuen Bestimmungen ist § 618 B.G.B. in der Schlußbestimmung II ausdrücklich aufrecht erhalten.
An Stelle der veralteten, bisher aber immer noch vielfach üblichen Bemessung nach Scheffel und Wispel. Schmidt, Recht u. Wirtschaft 19, S. 77.
Dazu gehört nach Biittger, Gew.- n. Kaufm.Gericht 24, S. 143, auch Streik. Dagegen, m. E. mit Recht, einschränkend F ei g, daselbst S. 213 für Streiks, die unter Kontraktbruch erfolgen.
Schmidt, Recht und Wirtschaft 19, S. 78.
Oder aber man müßte, etwa in Weiterbildung meiner Ausführungen liber die rechtliche Stellung der Betriebsvertretungen (vgl. oben S. 174), eine Klage der „Arbeiterschaft, vertreten durch den Betriebsrat“, zulassen. Doch scheint mir das bedenklich, da eine Parteifähigkeit der Arbeiterschaft nur im Schlichtungsverfahren, dagegen nicht im ordentlichen Gerichtsverfahren anerkannt ist (vgl. oben 5.176,Anm. 1).
Der Ausdruck ist juristisch falsch, da die Dienstboten rechtlich nicht Angestellte, sondern Arbeiter sind („Personen in niederer Stellung”, R.V.O. § 165, Nr. 1 u. § 1226, Nr. 1 ). Besser wäre der Ausdruck „Hansgehilfen“, während die Bezeichnung „Hausangestellte” für häusliche Angestellte in gehobener Stellung, wie Erzieherinnen, Gesellschafterinnen u. dgl. zu verwenden wäre.
Literatur über den dadurch hervorgerufenen Rechtszustand: Rausnitz, Das neue Recht der Hausangestellten (Heymanns Verlag), ferner W ö lbling, Soziale Praxis 28, S. 330, Hü t t er, Die gemeinnützige Rechtsauskunft 5, Nr. 1.
Z. B. in der Frage der Haftung für grobes und mäßiges, aber nicht für geringes Versehen (Preuß. Ges.O. vom 8.11. 1810, §§ 65, 66 ).
Selbstverständlich kann daher auch eine Bestimmung, die nach der Gesindeordnung zwingend war, nunmehr durch Vereinbarung abgeändert werden. Einen vom Berliner städtischen Arbeitsnachweis entworfenen Normalarbeitsvertrag vgl. Arbeitsnachweis 6, S. 188; Tarifvertrag für Dresden, das. 7, S. 57.
Vgl. dazu Potthoff, Soziale Praxis 28, S. 277. Weitere Bekn. v. 6. 3., 27. b., 26. 7., 11. 8., 4. 9., 19. 12. 19 u. 23. 1. 20 (Staatsanzeiger 19, Nr. 60, 141, 185, 198, 226, 308 u. 20 Nr. 21).
Vgl. Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens und des weiteren Deutschlands, Stuttgart 1917, S. 374–430;
Volkel, Grundzüge des preuß. Bergrechts, Berlin 1914, S. 199–216, und Rohn, Der Arbeitsvertrag der Bergarbeiter. Marburg 1913.
Vgl. Schltiter, Reichsverordnungen für den Bergbau (H. Bellmann, Dortmund 1919 ).
Vgl. insbesondere die Bestimmungen über die Mitwirkung der Arbeitnehmer bei der Sozialisierung oben S. 167 und über Arbeitskammern oben S. 236.
Vgl. Beschluß des 10. Kongresses der Gewerkschaften Deutschlands, Korrespondenzblatt der Generalkommission, Nr. 29 v. 19. 7. 19, S. 322.
Vgl. Gaebel, Arbeitsrecht 19, S. 59, und Soziale Praxis 28, S. 274, sowie Gew.- u. Kaufm.Ger. 24, S. 207.
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Kaskel, W. (1921). Neues Arbeitsrecht einzelner Berufsstände. In: Das Neue Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36639-4_7
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