Zusammenfassung
Das Finanzwesen (Staatswiethschast) umfaßt neben der Verwaltung des Staatsvermögens und der Staatsschulden die Beschaffung, Vermaltung und Vermendung der zur Deckung des Staatsbedarfes erforderlichen Mittel. Umfang und Art dieses Bedarses werden durch die Aufgaben bestimmt, welche der Staat auf den einzelnen Vermaltungsgebieten zu erfüllen hat. Die Entmicklung der Finanzdermaltung steht deßhald mit der der allgemeinen Staatsthätigkeit im engsten Zusammenhange und reicht wie diese nicht über die Mitte des 17ten Jahrhunderts zurück1). Um diese Zeit führte die Vermehrung der bis dahin wesentlich aus den Eintüften der Domänen und Regalien 2) bestrittenen Staatsbedürftnisse zu der Besteuerung, die dem Finanzwesen ein neues Sepräge und eine mie den gesteugerten Ansprüchen an die Staatsthätigkeit mehr und mehr machsende Bedeutung verliehen hat (§ 135).
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de Grais, G.H. (1901). Finanzen. In: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36602-8_6
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