Zusammenfassung
Das Gebiet der Rechtspflege, für das die Gerichtsverfassung eigene Organe geschaffen hat (II), befaßt sich mit dem bürgerlichen Recht (III) und dem Strafrecht (IV). Das bürgerliche Recht (Privat-, Zivilrecht) regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den eingelnen Personen, das Strafrecht die Bestrafung solcher Personen, die im Gesetze mit Strafe bedrohte Handlungen begehen. Auf beiden Gebieten scheidet die Gesetzgebung das inhaltltche (materielle) und das förmliche Recht oder Verfahren. Das erstere ist für das bürgerliche Recht im bürgerlichen Gesetzbuch (III 1), für das Strafrecht im Strafgesetzbuch (IV 1) enthalten. Das Verfahren heißt, soweit es streitige Angelegenheiten betrifft, Prozeß. Für das bürgerliche Recht erging dieserhalb die Zivilprozeßordnung (III 2a), für das Strafrecht die Strafprozeßordnung (IV 2). Das bürgerliche Recht umfaßt neben den streitigen auch nichtstreitige Angelegenheiten. Sie werden als freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet (III 2c). Eine Sonderstellung nimmt das Konkursrecht insofern ein, als in der Konkursordnung das inhaltliche Recht und das Versahren zusammen behandelt werden. Da es außerdem zugleich streitige und nichtstreitige Angelegenheitett umfaßt, bildet es den Übergang von dem Zivilprozeß zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (III 2 b).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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de Grais, G.H. (1912). Rechtspflege. In: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36600-4_7
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