Zusammenfassung
Die Behandlung soll hier nur berücksichtigt werden, soweit das Bedürfnis des praktischen Arztes reicht — und soweit ihre Besprechung unabhängig von der Demonstration der Klinik etwas nützen kann. In bezug auf die Neurosen muß auf die Lehrbücher für Neurologie verwiesen werdenl).
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Literatur
Vgl. namentlich den Abschnitt über Psychotherapie von Mohr in Lewandowsy, Handbuch der Neurologie. Julius Springer, Berlin. Und Schultz, Die seelische Krankenbehandlung (Psychotherapie). Fischer, Jena 1922.
Die österreichische „Entmündigungsordnung“ gibt merkwürdigerweise keine Vorschriften für die Aufnahmeformalitäten, verlangt aber ein nachträgliches kompliziertes Verfahren, das nur den Anstaltsarzt angeht.
Manche Anstalten verlangen die Benützung eines bestimmten Formulars, das von ihnen bezogen werden kann.
D. h. Psychotherapie nach bestimmten „Methoden“ (FBnun, DuBoIs, Hypnotismus usw.). Es ist selbstverständlich, daß jeder Irrenarzt „Psychotherapie” in einem weiteren Sinne — ich möchte fast sagen, nicht als solche — treibt.
Im Gegensatz zu den Neurosen. Auch für die weniger Geübten sind z. B. monosymptomatische Hysterien oder Enuresis dieser Behandlung oft leicht zugänglich.
Wenn man aus irgendeinem andern Grunde Alkohol als Medikament verschreiben zu müssen glaubt, dann verschreibe man ihn auch wie ein anderes differentes Mittel in bestimmter Dosis und — aus selbstverständlichen Gründen — ohne daß der Patient es weiß; etwa: Spir vin. 30,0, Aq. 130,0, Syr. liquir. 40, 0.
Vgl. E. Meyer, Künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft bei Psychosen (mit Einschluß der Hysterie und Neurasthenie). Med. Klinik 1918 Nr. ‘7 u. B.
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Bleuler, E. (1923). Die Behandlung der Geisteskrankheiten im allgemeinen. In: Lehrbuch der Psychiatrie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36478-9_11
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