Zusammenfassung
Von einem Akkordvertrag im französischen Rechtskreis können wir sprechen, weil für das bürgerliche Recht der Staaten, die zu diesem Rechtskreise gehören, der Code Napoléon oder Code civil grundlegend ist. Entweder haben diese Staaten den Code civil vollständig ohne jede Änderung übernommen, wie Belgien, oder sie haben kleine, aber unwesentliche Änderungen bei der Übernahme vorgenommen, wie Italien, Polen, Türkei und einige südamerikanische Republiken. Der Code civil hat den Ländern des französischen Rechtskreises aber nicht nur die gleiche Grundlage gegeben, er hat damit auch zugleich der Entwicklung des Rechts in Theorie und Praxis dieser Länder eine bestimmte Richtung gegeben. Was den Arbeitsvertrag betrifft, so ist selbstverständlich in den einzelnen Ländern die Gesetzgebung nach dem Code civil bzw. Codice civile und Codigo civil verschieden gewesen, aber doch im allgemeinen verschieden nur in der Weite des zurückgelegten Weges. Ich will damit sagen, daß die Ausgestaltung des Arbeitsvertragsrechtes wohl bei der Schaffung und Übernahme des Code civil in allen Ländern die gleiche gewesen ist, daß aber später die Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern verschieden weit gegangen ist. So gibt es in Frankreich und Belgien ein Arbeitsvertragsgesetz, das in Frankreich weniger, in Belgien viel mehr das Arbeitsvertragsrecht im einzelnen regelt, so daß also in diesen Ländern Grundlage des Arbeitsvertragsrechtes diese Gesetze geworden sind an Stelle des Code civil, während z. B. es m Italien und Spanien eine solche Gesetzgebung nicht gibt. Entwürfe sind wohl in beiden Ländern aufgestellt worden, aber nicht Gesetz geworden. Die Hauptsache ist aber, daß in allen diesen Ländern das Arbeitsvertragsrecht doch eben den Code civil zum Ausgangspunkt hatte. Es ist durch diesen in ganz gewisse, ihm eigentümliche Bahnen gelenkt, und diese Bahnen laufen in allen Ländern gleich. Es gibt hier kein besonderes französisches Recht, kein belgisches usw. Der Code civil hatte die Landesgrenze überbrückt und hatte in der Rechtsauffassung der einzelnen Staaten eine große übernationale Gemeinsamkeit geschaffen, eine Gemeinsamkeit, die uns nicht nur erlaubt, sondern sogar zwingt, von einem romanischen, oder, da doch der Code civil französischen Ursprungs ist, von einem französischen Rechtskreis zu sprechen.
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Literatur
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Karth, H. (1927). Der Akkordvertrag im französischen Rechtskreis. In: Kaskel, W. (eds) Der Akkordlohn. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35289-2_28
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